Seite 4 von 23 3. Strafzumessung 3.1 Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es trotz des insgesamt eher geringen Verschuldens als angemessen, die gesetzliche Mindeststrafe von 12 Monaten um 2 Monate zu erhöhen. Sie berücksichtigte dabei unter anderem die suboptimalen Witterungsverhältnisse sowie das Desinteresse bzw. die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten zu Beginn des Untersuchungsverfahrens. Von der Gesamtstrafe von 14 Monaten bzw. 420 Strafeinheiten seien dem Verschulden entsprechend 30 Strafeinheiten als Verbindungsbusse festzusetzen.