2. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 72 km/h, begangen am 4. Februar 2021 um 21.25 Uhr auf der Autobahn A2 in Amsteg, gestützt auf Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) für schuldig erklärt. Dieser Schuldspruch wurde nicht mit Berufung angefochten und ist rechtskräftig. Für den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (E. 3 bis 4.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung).