1.2 Kognition und Verfahrensgegenstand Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Angefochten ist vorliegend lediglich die Art und Zumessung der Strafe. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen, was im Urteilsdispositiv festzustellen ist. Da einzig der Beschuldigte Berufung angemeldet hat, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot nach Art.