Die amtlichen Kosten des Vorverfahrens und des Gerichtsverfahrens seien zu 1/2 der Staatskasse zu überbinden; unter vollumfänglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse betreffs dem Berufungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft stellte und begründete ihrerseits folgende Anträge (act. 3.3): 1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das Urteil des Landgerichts Uri vom 30. Mai 2023 (LGS 23 3) sei zu bestätigen. 2. Unter Kostenfolge im Berufungsverfahren zulasten des Berufungsklägers. H. Von Amtes wegen wurden im Berufungsverfahren folgende Beweise abgenommen: