G. Der Beschuldigte stellte und begründete im Berufungsverfahren folgende Anträge (act. 2.2): 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 3ter und Abs. 4 lit. c SVG; 2. Der Beschuldigte sei hierfür mit einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je CHF 20.00 zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen; 3. Die amtlichen Kosten des Vorverfahrens und des Gerichtsverfahrens seien zu 1/2 der Staatskasse zu überbinden;