E. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 26. Februar 2024 die Beweisanträge, bei den zuständigen deutschen Behörden einen Strafregisterauszug, einen Auszug aus dem Fahreignungsregister sowie einen Auszug über die Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis für Personenwagen einzuholen. Eventualiter sei der Beschuldigte zur Einreichung dieser Unterlagen innert nützlicher Frist zu verpflichten (act. 3.2). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. April 2024 wurden die Beweisanträge, bei den zuständigen deutschen Behörden einen Strafregisterauszug und einen Auszug aus dem Fahreignungsregister einzuholen, gutgeheissen (act. 1.7). Der Beweisantrag, einen Auszug über die Dauer des Besit-