C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Februar 2024 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig eine Frist, um die Berufungsanträge abschliessend zu stellen und zu begründen (act. 1.4). D. Am 15. Februar 2024 reichte der Beschuldigte seine schriftliche Berufungsbegründung ein (act. 2.2).