{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-12_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41341", "Checksum": "33905d68c0595aaf2fa10ce94cb98c3e"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG S 23 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 23 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. 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Der\nvorliegende Entscheid wird dem Amt nach Eintritt der Rechtskraft mitgeteilt.\n\n5.2 Mitteilung an das Amt für Migration\nGestützt auf Art. 82 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) erfolgt eine Mitteilung des Urteils an die Migrationsbehörden.\n\nSeite 20 von 23\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Es wird festgestellt, dass Ziffer 1 des Urteils des Landgerichts Uri LGS 23 3 vom 30. Mai 2023 in\nRechtskraft erwachsen ist:\n\nA.____ ist schuldig der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 72 km/h, begangen am 4. Februar 2021,\num 21.25 Uhr, auf der Autobahn A2 in Amsteg.\n\n2. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.\n\n3. A.____ wird für den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. 1 in Anwendung der Artikel\n\n27 Abs. 1, 32 Abs. 2 und 3, 90 Abs. 3, Abs. 3ter und Abs. 4 lit. c SVG\n4a Abs. 5 VRV\n22 Abs. 1 SSV\n\nbestraft mit:\n\n- Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt;\nDer Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.\n- Verbindungsbusse von CHF 600.00.\nBezahlt A.____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe\nvon 30 Tagen.\n\n4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'950.00 werden A.____ zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 2'633.30, auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten von einem Drittel,\nausmachend CHF 1'316.70, gehen zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri.\n\n5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus:\n\nCHF 2’000.00 Gerichtsgebühr Rechtsmittelverfahren\nCHF 100.00 Barauslagen pauschal\nCHF 2’100.00 Total,\n\nhat A.____ im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'400.00, zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten von einem Drittel, ausmachend CHF 700.00, gehen zu Lasten der Staatskasse des\nKantons Uri.\n\n6. Das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von A.____, RA lic. iur. Heinz Holzinger, wird für das\nerstinstanzliche Verfahren auf CHF 3'701.80 (inklusive Barauslagen und MWST) festgelegt.\n\nSeite 21 von 23\nDer Kanton Uri richtet dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine amtliche\nEntschädigung von CHF 2'793.95 aus.\n\nA.____ ist verpflichtet, dem Kanton Uri die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'862.60, zurückzuzahlen und dem amtlichen\nVerteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 605.20, zu erstatten (Art. 453 Abs. 1 i.V.m. aArt. 135 Abs.\n4 lit. b StPO), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).\n\n7. Das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von A.____, RA lic. iur. Heinz Holzinger, wird für das\nRechtsmittelverfahren auf CHF 1'654.80 (inklusive Barauslagen und MWST) festgelegt.\n\nDer Kanton Uri richtet dem amtlichen Verteidiger für das Rechtsmittelverfahren eine amtliche\nEntschädigung von CHF 1'251.90 aus.\n\nA.____ ist verpflichtet, dem Kanton Uri die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 834.60, zurückzuzahlen und dem amtlichen\nVerteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 268.60, zu erstatten (Art. 453 Abs. 1 i.V.m. aArt. 135 Abs.\n4 lit. b StPO), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).\n\n8. Eröffnung\n- Beschuldigter/Berufungskläger, vertr. durch RA lic. iur. Heinz Holzinger\n- Staatsanwaltschaft/Berufungsbeklagte\n\nMitteilung\n- Vorinstanz\n- Amt für Justizvollzug, Bahnhofstrasse 1, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft)\n- Sicherheitsdirektion Uri, Amt für Strassen- und Schiffsverkehr, Gotthardstrasse 77,\n6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft)\n- Volkswirtschaftsdirektion Uri, Amt für Arbeit und Migration, Abteilung Migration, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft)\n\nSeite 22 von 23\nAltdorf, 26. November 2025\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nStrafrechtliche Abteilung\n\nDie Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung\nbeim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebenen\nWeise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe\nrichten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nBei amtlicher Verteidigung:\n\n"}