{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-12_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41341", "Checksum": "33905d68c0595aaf2fa10ce94cb98c3e"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG S 23 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 23 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. 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Das\nObergericht erachtet die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren als angemessen, weshalb\nsie bestätigt wird. Hinsichtlich der Berechnungen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen\nwerden (E. 6.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Kanton Uri richtet dem amtlichen Verteidiger\nfür das erstinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 2'793.95 (inklusive Barauslagen und MWST) aus. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren im Strafpunkt teilweise obsiegt,\nrechtfertigt es sich, die Rückerstattungspflicht für die amtliche Verteidigung in Anlehnung an die Kostenverteilung auf zwei Drittel zu beschränken.\n\nFestzuhalten ist, dass mit Inkrafttreten des neuen GGebR per 1. Oktober 2022 bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung von einem Ansatz von CHF 195.00 pro Stunde exklusive Mehrwertsteuer auszugehen ist, während bis zum 30. September 2022 im Stundenansatz von CHF 195.00 die Mehrwertsteuer\ninbegriffen war. Diese Regelung zur Mehrwertsteuer ist auch bei der Bestimmung des vollen Honorars\nzu berücksichtigen. Bei einem vollen Stundenansatz von CHF 260.00 ergibt sich für den Zeitraum vom\n5. Januar 2021 bis zum 30. September 2022 bei 6.33 Stunden eine Entschädigung von CHF 1'645.80.\nFür den Zeitraum ab 1. Oktober 2022 bis zur Hauptverhandlung ergibt sich bei 7.1 Stunden eine Entschädigung von CHF 1'988.14 inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer. Unter Hinzurechnung der Barauslagen\nvon CHF 67.85 resultiert damit ein volles Honorar von insgesamt CHF 3'701.80.\n\nGestützt auf aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO ist das volle Honorar zur Festlegung der Nachzahlungspflicht\nim Urteilsdispositiv festzuhalten. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Uri die dem amtlichen\nVerteidiger ausgerichtete Entschädigung im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend rund\nCHF 1'862.63, zurückzuzahlen. Zudem hat er dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der\namtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend rund\nCHF 605.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 453 Abs. 1 in\nVerbindung mit aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO).\n\n4.2.3 Rechtsmittelverfahren\nIm Rechtsmittelverfahren machte der amtliche Verteidiger einen Zeitaufwand von insgesamt 5.75\nStunden geltend (act. 2.6). Das Obergericht erachtet den geltend gemachten Zeitaufwand unter den\ngegebenen Umständen für angemessen. Aufgrund der unterschiedlichen Mehrwertsteueransätze von\nSeite 18 von 23\n7.7 % bis Ende 2023 und 8.1 % ab 2024 ist das Honorar für die Jahre 2023 sowie 2024/2025 separat zu\nberechnen.\n\nA Für das Jahr 2023\nDas Honorar des amtlichen Verteidigers für das Jahr 2023 beträgt CHF 822.25 (253 Minuten beziehungsweise 4.22 Stunden x CHF 195.00). Hinzu kommen die Barauslagen von insgesamt CHF 20.00.\nWeiter ist noch die Mehrwertsteuer von 7.7 % auf das Honorar in Höhe von CHF 63.30 sowie auf die\nBarauslagen in Höhe von CHF 1.55 hinzuzurechnen. Der Kanton Uri richtet dem amtlichen Verteidiger\nfür das Rechtsmittelverfahren für das Jahr 2023 somit eine amtliche Entschädigung von insgesamt\nCHF 907.10 aus.\n\nB. Für die Jahre 2024/2025\nDas Honorar des amtlichen Verteidigers für die Jahre 2024/2025 beträgt CHF 299.00, (92 Minuten beziehungsweise 1.53 Stunden x CHF 195.00). Hinzu kommen die Barauslagen von insgesamt CHF 20.00.\nWeiter ist noch die Mehrwertsteuer von 8.1 % auf das Honorar in Höhe von CHF 24.20 und auf die\nBarauslagen in Höhe von CHF 1.60 hinzuzurechnen. Der Kanton Uri richtet dem amtlichen Verteidiger\nfür das Rechtsmittelverfahren für die Jahre 2024/2025 somit eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 344.80 aus.\n\nC. Fazit\nDas volle Honorar des amtlichen Verteidigers wird für das Rechtsmittelverfahren somit auf\nCHF 1'654.87 (inklusive Barauslagen und MWST) festgelegt.\n\nDer Kanton Uri richtet dem amtlichen Verteidiger für das Rechtsmittelverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 1'251.90 (inklusive Barauslagen und MWST) aus.\n\nDer Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Uri die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 834.60, zurückzuzahlen und dem amtlichen\nVerteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang\nvon zwei Dritteln, ausmachend CHF 268.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse\nerlauben (Art. 453 Abs. 1 in Verbindung mit aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO).\n\n5. Verfügungen\n5.1 Mitteilung an das Amt für Strassenverkehr\nNach Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Polizei- und die Strafbehörden der zuständigen Behörde alle\nWiderhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. Die Meldepflicht der Strafbehörden wird in Art. 123 Abs. 1 und 2 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) konkretisiert (Maeder/Niggli, in Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz,\n2014, N. 12 ff. zu Art. 104 SVG). Eine Mitteilung von Urteilen wegen Widerhandlungen gegen\n\n"}