{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-12_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41341", "Checksum": "33905d68c0595aaf2fa10ce94cb98c3e"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG S 23 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 23 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. 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Massgebend sind die persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils, weshalb für eine allfällige Umrechnung auf den\nim Urteilszeitpunkt geltenden Wechselkurs abzustellen ist.\n\nDie Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse wird auf 30 Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB). Im Übrigen wird auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz\nverwiesen (5.3.6 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n3.12 Fazit\nDer Beschuldigte wird in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe\nvon 8 Monaten verurteilt. Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.\nZudem wird eine Verbindungsbusse von CHF 600.00 ausgesprochen, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Tage.\n\n4. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n4.1 Verfahrenskosten\n4.1.1 Grundlagen\nDie Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den\nAuslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid,\nso befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO).\nDie beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).\nDie Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\n4.1.2 Erstinstanzliche Verfahrenskosten\nDie erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'950.00 werden bestätigt. Der Beschuldigte anerkennt den Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne\nvon Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG. Mit seiner Berufung strebte er eine mildere Bestrafung an.\nEr unterliegt damit teilweise im Strafpunkt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten dem\nBeschuldigten zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 2'633.30, aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten von einem Drittel, ausmachend CHF 1'316.70, gehen zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri.\n\nSeite 16 von 23\n4.1.3 Verfahrenskosten Rechtsmittelverfahren\nDie Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 421 Abs. 1\nund 424 StPO, Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen\nvor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, RB 2.3231], Art. 17 Abs. 1 lit. b Reglement über\ndie Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB\n2.3232]). Die Barauslagen werden pauschal mit CHF 100.00 berücksichtigt (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten zwei Drittel der Kosten, ausmachend CHF 1'400.00, aufzuerlegen. Ein Drittel der Kosten, ausmachend CHF 700.00, ist auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428\nAbs. 1 StPO).\n\n4.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung\n4.2.1 Grundlagen\nDer amtliche Verteidiger kann aus Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten.\nDie amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das\nStrafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Ansätze für die Anwaltsentschädigung richten\nsich nach dem vom Regierungsrat zu erlassenden Gebührenreglement. Die Ansätze sind so festzulegen, dass der Anwalt für seine Bemühungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung\nder Partei im gerichtlichen Verfahren erforderlich sind, namentlich für die Instruktion, die Rechtsschriften, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und die\nmit diesen Bemühungen in Zusammenhang stehenden Kanzleiarbeiten entschädigt wird (Art. 18 Abs. 1\nund 2 Gerichtsgebührenverordnung). In Strafsachen beträgt die Anwaltsentschädigung im Verfahren\nvor Obergericht als Berufungsinstanz CHF 500.00 bis CHF 15'000.00 (Art. 31 Abs. 1 GGebR). Innerhalb\nder Mindest- und Höchstansätze ist die Entschädigung nach dem Streitwert oder, wo ein solcher nicht\nbesteht, nach dem Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, der Schwierigkeit der Sache sowie des Umfanges und der Art der Bemühungen festzulegen (Art. 19 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung).\n\nGestützt auf Art. 34 Abs. 1 GGebR wird bei der Bemessung der Anwaltsentschädigung von einem Honoraransatz von CHF 260.00 pro Stunde exklusive Mehrwertsteuer ausgegangen. Dazu kommen gemäss Art. 35 Abs. 1 und Abs. 4 GGebR die Auslagen (zum Beispiel Porti, Telefonate, Kopien, Reisespesen) sowie die Mehrwertsteuer. Die Sekretariats- beziehungsweise Kanzleiarbeiten sind mit dem Stundenansatz abgegolten (Art. 35 Abs. 2 GGebR). Für Kopien werden maximal CHF 0.50 pro Stück entschädigt (Art. 35 Abs. 3 GGebR). Die Reisezeit wird nicht als Arbeitszeit entschädigt. Es wird ein Zuschlag\nzum Honorar gewährt. Der Zuschlag beträgt CHF 75.00 pro Stunde, maximal jedoch CHF 300.00 pro\nTag (Art. 36 GGebR). Bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen\n\n"}