{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-12_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41341", "Checksum": "33905d68c0595aaf2fa10ce94cb98c3e"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG S 23 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 23 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. "}], "ScrapyJob": "446973/59/2074", "Zeit UTC": "27.03.2026 02:49:26", "Checksum": "b3691f79fc87b26f5484fd428e07337e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 23 12\nRegeste:\nQualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. \n\n3.11 Verbindungsbusse\nEine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB).\nDie Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinn eines Denkzettels dazu\nbeitragen, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der\nbedingten Geldstrafe zu erhöhen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient zudem dazu, die\nSchnittstellenproblematik zwischen Bussen für Übertretungen und bedingter Geldstrafen für Vergehen, insbesondere im Strassenverkehrsrecht, zu entschärfen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13.12.2002 und des Militärgesetzbuches in der Fassung vom 21.03.2003,\nBBl 2005 S. 4695, 4699 ff. und 4705 ff.). Obwohl Verbindungsbussen in der Praxis meistens bei bedingt\nausgesprochenen Geldstrafen zur Anwendung gelangen, können sie auch bei einer bedingten Freiheitsstrafe verhängt werden. Dies ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, nach der\ndie Bestimmung von Art. 42 Abs. 4 StGB vorab (Hervorhebung durch das Gericht) auf die Entschärfung\nder Schnittstellenproblematik abzielt (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1; BGer 6B_275/2007 vom 02.11.2007\nE. 5.5.2). Dies bedeutet somit nicht, dass eine Verbindungsbusse einzig in Frage kommt, wenn eine\nSchnittstellenproblematik vorliegt. Die Verbindungsbusse ermöglicht ferner auch in anderen Fällen,\ndas unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten\nGeldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel, d. h. eine spürbare Sanktion, verpasst\nwerden können, um ihm, und soweit nötig allen anderen, den Ernst der Lage vor Augen zu führen\n(BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Eine negative Legalprognose ist für die Ausfällung einer Verbindungsbusse\nnicht notwendig (BGer 6B_412/2010 vom 19.08.2010 E. 2.3). Es kann an dieser Stelle auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 5.3.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Strafenkombination nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich eine tat- und tätergerechte Sanktion innerhalb der schuldangemessenen Gesamtstrafe, wobei die kombinierten Strafen in\nihrer Summe schuldangemessen sein müssen (vergleiche dazu BGE 134 IV 60 E. 7.3 mit Hinweisen,\n\nSeite 14 von 23\nsowie BGE 134 IV 1 E. 6.2). Die Verbindungsbusse sollte grundsätzlich nicht mehr als einen Fünftel der\nGesamtstrafe betragen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um\nsicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt\n(BGE 135 IV 188 E. 3.4.4, 149 IV 321 E. 1.3.1).\n\nDie Verteidigung brachte hinsichtlich der Strafzumessung zahlreiche Entscheide verschiedener Kantone vor, die ihrer Ansicht nach vergleichbare Fälle aufzeigen, in denen keine Verbindungsbusse ausgesprochen wurde. Andere Strafurteile können zwar unter Umständen Anhaltspunkte vermitteln. Es\nist jedoch zu beachten, dass Einzelfälle stets individuell sind und nie vollständig vergleichbar erscheinen. Ohne genaue Fallkenntnis ist die Vornahme eines Vergleichs kaum vertretbar. Selbst gleich oder\nähnlich gelagerte Fälle können sich in zumessungsrelevanten Punkten erheblich unterscheiden (BGer\n6B_118/2019 vom 02.05.2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Grundsatz der Individualisierung und der dem\nSachrichter eingeräumte weite Ermessensspielraum führen notwendigerweise zu gewissen Abweichungen. Bei Rechtsprechung anderer Kantone ist zudem zu berücksichtigen, dass sich für dasselbe\nDelikt unterschiedliche Praxislinien entwickeln können (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung,\n2. Aufl., Basel 2019, N. 578 f.). Ein retrospektives Missverhältnis zwischen zwei Urteilen ist verfassungsrechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die ausgesprochene Sanktion als solche angemessen ist (BGE 135 IV 191 E. 3.3). Die vorgebrachten Vergleichsfälle sind daher hinsichtlich der Ausfällung\neiner Verbindungsbusse unbehelflich.\n\nVor diesem Hintergrund rechtfertigt sich im konkreten Fall die Verbindung der bedingten Freiheitsstrafe mit einer Busse, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Folgen seines\nVerhaltens vor Augen zu führen. Der Beschuldigte bekundete keine Einsicht oder Reue und zeigte zumindest anfänglich ein wenig kooperatives Verhalten im Strafverfahren. Die Eintragungen im deutschen Fahreignungsregister (vergleiche E. 3.3 vorstehend) belegen, dass er wiederholt zentrale Verkehrsvorschriften missachtete, insbesondere durch mehrfaches Überschreiten der signalisierten\nHöchstgeschwindigkeit mit wiederholten Fahrerlaubnis- oder Führerausweisentzügen. Auch nach der\nvorliegend zu beurteilenden Tat beging der Beschuldigte erneut mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen, die letzte erst vor rund einem Jahr. Es sind keine Umstände ersichtlich, die dafürsprechen würden, dass ihm die Ernsthaftigkeit seiner Tat bewusst ist. Eine Verbindungsbusse ist aus spezialpräventiven Gründen daher angezeigt.\n\nUnter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. 5.3.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung) sowie der Bestätigung durch den\namtlichen Verteidiger (act. 2.2, S. 9) setzt das Obergericht die Verbindungsbusse auf CHF 600.00 fest.\nDies entspricht 30 Strafeinheiten zu CHF 20.00 und liegt innerhalb der bundesgerichtlich anerkannten\nObergrenze. Dem Einwand des Beschuldigten, der aktuelle Wechselkurs sei zu berücksichtigen, ist im\n\n"}