{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-12_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41341", "Checksum": "33905d68c0595aaf2fa10ce94cb98c3e"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG S 23 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 23 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. 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Die subjektiven Tatkomponenten sind deshalb insgesamt neutral zu gewichten.\n\n3.6.3 Fazit\nInsgesamt erachtet das Obergericht vorliegend eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, entsprechend 240\nStrafeinheiten, als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.\n\n3.7 Täterkomponenten\nDer Beschuldigte lebt, soweit bekannt, in geordneten persönlichen Verhältnissen. Er ist verheiratet\nund hat zwei Kinder. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Die vom Beschuldigten behaupteten gesundheitlichen Probleme werden nicht im Detail ausgeführt, weshalb nicht beurteilt werden kann, welchen Schweregrad diese erreichen.\n\nZum Tatzeitpunkt verfügte der Beschuldigte weder im Schweizerischen Strafregister noch im Zentralregister der Bundesrepublik Deutschland über Eintragungen (act. 5.3 und act. 5.4), was neutral zu werten ist. Es bestehen jedoch diverse Eintragungen im deutschen Fahreignungsregister (FAER; act. 5.5).\nDiese sind im Rahmen der Täterkomponenten als verkehrsrechtliche Vorbelastungen zu berücksichtigen. Der Beschuldigte verstiess mehrfach bewusst gegen wichtige Verkehrsvorschriften, insbesondere\ndurch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, und dies sowohl vor als auch nach der\nSeite 12 von 23\nvorliegend zu beurteilenden Tat. Die letzte Widerhandlung erfolgte erst vor rund einem Jahr. Ihm\nwurde zudem bereits mehrfach der Führerausweis entzogen. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm\ndie Schädlichkeit seines Verhaltens bekannt ist. Eine nachhaltige Verhaltensänderung ist indessen\nnicht erkennbar, weshalb ihm Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit anzulasten sind. Dies ist straferhöhend zu berücksichtigen.\n\nDie Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe anfänglich nicht mit den Strafbehörden kooperiert\n(E.5.3.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung), weshalb sich der Verteidiger veranlasst sah, das Mandat\nniederzulegen. Im weiteren Verfahrenslauf zeigte sich der Beschuldigte geständig und verhielt sich kooperativer. Von Einsicht und Reue kann jedoch nicht gesprochen werden. Die Schuld weist der Beschuldigte von sich. Gemäss seinen Ausführungen würden die Behörden, um Profit zu machen, absichtlich\nan übersichtlichen Stellen Geschwindigkeitsmessstellen aufstellen (act. 2.5). Er bezeichnet dies als\n«Farce» und erklärt, in Anbetracht seiner gesundheitlichen Situation sei es ihm eigentlich egal, «was\ndie Herrschaften von ihm wollen». Er möchte lediglich einen moderaten Abschluss finden. Die fehlende\nEinsicht und Reue gewichtet das Obergericht als leicht straferhöhend. Die zu erwartenden administrativrechtlichen Konsequenzen – namentlich ein allfälliger Führerausweisentzug in Deutschland – wertet\ndas Obergericht leicht strafmildernd.\n\nInsgesamt sind die Täterkomponenten als leicht straferhöhend zu berücksichtigen, weshalb sich eine\nErhöhung der Strafe um einen Monat, entsprechend 30 Strafeinheiten, rechtfertigt.\n\n3.8 Konkretes Strafmass\nDas Obergericht erachtet eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten, entsprechend 270 Strafeinheiten, als\nschuldangemessen.\n\n3.9 Bedingter Strafvollzug\nDas Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren\nin der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Im Übrigen wird auf die\ntheoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (E. 5.3.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\nMit der Vorinstanz ist vorliegend von einer günstigen Legalprognose auszugehen. Auch unter Berücksichtigung der wiederholten Missachtungen der Verkehrsvorschriften und der Fahrausweisentzüge gemäss den Eintragungen im FAER kann nicht auf eine ungünstige Prognose geschlossen werden. Der\nBeschuldigte wurde bislang weder im Schweizerischen Strafregister noch im Zentralregister der Bundesrepublik Deutschland wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz\nverurteilt. Bei den in Deutschland begangenen Delikten handelt es sich nach den Massstäben des deutschen Rechts um Übertretungen. Entsprechend wurde der Beschuldigte bisher auch nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.\nSeite 13 von 23\nEs ist davon auszugehen, dass die vorliegende Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe die erforderliche\nspezialpräventive Wirkung entfaltet. Die Anordnung einer unbedingten Strafe erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der\nbedingte Strafvollzug ist daher zu gewähren.\n\n3.10 Probezeit\nSchiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten\neine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es wird auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (E. 5.3.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Probezeit\nwird auf zwei Jahre festgelegt.\n\n"}