{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-12_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41341", "Checksum": "33905d68c0595aaf2fa10ce94cb98c3e"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG S 23 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 23 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. 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Nach Art. 50 StGB hat das\nGericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren\nGewichtung zu begründen. Insgesamt müssen dessen Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen,\ndas heisst das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).\n\nAusländische Vorstrafen dürfen im Rahmen der Strafzumessung mitberücksichtigt werden (Hans\nWiprächtiger/Stefan Keller, in: Marcel Alexander Niggli /Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar\nzum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Basel 2019, N. 134 zu Art. 47), sofern sie den Grundsätzen des Schweizerischen Rechts nicht widersprechen (BGE 105 IV 225 E. 2; BGer 6B_258/2015 vom\n\nSeite 10 von 23\n26.10.2015 E. 1.2.1) und sie auch noch berücksichtigt werden dürften, wenn sie in der Schweiz verhängt worden wären (BGE 135 IV 87 E. 2.3. f.).\n\n3.5 Festlegung der Strafart\nDer Beschuldigte wird wegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 i. V.m.\nAbs. 3ter i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG) schuldig gesprochen. In Anwendung des milderen Rechts sieht Art. 90\nAbs. 3ter SVG eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder eine Geldstrafe vor. Eine Geldstrafe beträgt\nmindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anstelle einer\nGeldstrafe eine Freiheitsstrafe aussprechen, wenn diese geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 2 lit. a StGB). Es hat die Wahl der\nFreiheitsstrafe zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).\n\nWie vorangehend dargelegt, soll vorsätzliche Raserei trotz der Gesetzesänderung nach wie vor mit der\nnötigen Härte geahndet werden. Aufgrund der Schwere des begangenen Delikts erscheint eine Geldstrafe im vorliegenden Fall nicht als schuldadäquat. Wie im Folgenden darzulegen sein wird (E. 3.6 bis\n3.8), erfordert das Verschulden ein Strafmass, das sich nicht mehr im Rahmen einer Geldstrafe von\nhöchstens 180 Tagessätzen abbilden lässt. Zudem vermag eine Geldstrafe im konkreten Fall die erforderliche spezialpräventive Wirkung nicht zu entfalten. Das Obergericht erachtet deshalb eine Freiheitsstrafe als geboten, wobei im Rahmen von Art. 90 Abs. 3ter SVG die Grenze von einem Jahr unterschritten werden kann.\n\nDem Argument des Beschuldigten, wonach aufgrund der formellen Ersttätereigenschaft in jedem Fall\neine Freiheitsstrafe unter einem Jahr beziehungsweise eine Geldstrafe auszufällen sei, kann nicht gefolgt werden. Gestützt auf die Bundesgerichtliche Rechtsprechung führt ein einwandfreier Vorstrafenbericht nicht zwingend zu einer tieferen Strafe. Art. 90 Abs. 3ter SVG hat lediglich zur Folge, dass die\nMindeststrafandrohung entfällt. Dies bedeutet nicht, dass bei unbescholtener Täterschaft die Strafe\nstets unterhalb der Mindeststrafe liegen muss, oder eine Geldstrafe auszusprechen wäre.\n\n3.6 Tatkomponenten\n3.6.1 Objektive Tatschwere\nDer Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung schützt die Sicherheit im Strassenverkehr sowie Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Je gravierender die Überschreitung ausfällt, desto grösser ist nach der Gesetzeskonzeption das abstrakte Unfallrisiko. Liegen keine Umstände\nvor, die das infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung gesetzlich vermutete hohe Risiko eines Unfalls\nmit Schwerverletzten oder Todesopfern zusätzlich erhöhen, hat sich die Strafe bei einer bloss geringen\nÜberschreitung der Grenzwerte am unteren Bereich des Strafrahmens zu orientieren, also nach altem\nRecht an der damaligen Mindeststrafe von einem Jahr (BGer 6B_1358/2017 vom 11.03.2019 E. 3.2).\n\nSeite 11 von 23\nDer Beschuldigte beging die Verkehrsregelverletzung um 21:25 Uhr mit einer Geschwindigkeit von\nnetto 152 km/h. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 72 km/h und den\nSchwellenwert von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG um 12 km/h. Der Schwellenwert wird damit nur relativ\nknapp überschritten. Die Tatsache, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht\nauf einer Haupt- oder Nebenstrasse ausserorts, sondern auf einer vierspurigen, richtungsgetrennten\nAutobahn beging, sowie das geringe Verkehrsaufkommen wirken sich strafmindernd aus. Straferhöhend fällt hingegen ins Gewicht, dass die Strassen- und Sichtverhältnisse nicht optimal waren. Die Fahrbahn war feucht, wenngleich die Witterungsverhältnisse ansonsten trocken waren. Zudem waren die\nSichtverhältnisse deutlich eingeschränkt, da es bereits dunkel war. Der betroffene Strassenabschnitt\nist kurvenreich und befindet sich im Bereich vor Tunneln. Die Geschwindigkeitsmessstelle liegt zudem\nzwischen einer Autobahneinfahrt und einer Autobahnausfahrt, was grundsätzlich zu erhöhter Vorsicht\ngemahnt hätte. Insgesamt ist das Verschulden als leicht bis mittelschwer zu werten.\n\n"}