{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-12_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41341", "Checksum": "33905d68c0595aaf2fa10ce94cb98c3e"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG S 23 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 23 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. 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Im Laufe des Gesetzgebungsprozesses wurde\ndeutlich, dass vorsätzliche Raserei weiterhin mit der nötigen Härte geahndet und grundsätzlich mit\neiner Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr sanktioniert werden müsse (zum Ganzen Votum Piller Carrard, AB 2022 N 1383 f.; Votum Burkart, AB 2022 S 1059; Votum Piller Carrard, AB 2022 N 1383 f.;\nVotum Burkart, AB 2022 S 1059; Votum Rösti, AB 2023 N 73). Daraus folgt, dass Art. 90 Abs. 3ter SVG\nkeine pauschale Milderung für Ersttäter vorsieht, sondern auf eine einzelfallgerechte Beurteilung ausgerichtet ist. Die Anwendung dieser Kann-Vorschrift auf Ersttäter ist daher nur unter Berücksichtigung\nder konkreten Umstände der Tat zulässig. Ein einwandfreier Vorstrafenbericht führt nicht zwingend zu\neiner tieferen Strafe. Art. 90 Abs. 3ter SVG hat lediglich zur Folge, dass die Mindeststrafandrohung entfällt. Das bedeutet nicht, dass die Strafe bei unbescholtener Täterschaft in jedem Fall unterhalb der\nbisherigen Mindeststrafe auszufallen hat (BGer 1C_158/2024 vom 14.03.2025 E. 5.4.1) oder das Gericht zwingend eine Geldstrafe auszufällen hätte (BGer 6B_929/2024 vom 10.04.2025 E. 3.4).\n\nVorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3ter SVG erfüllt\nsind. Massgebend ist primär, ob dem Schweizerischen Strafregister und dem Zentralregister der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten zehn Jahre vor\nder Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die\nSicherheit anderer respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt worden wäre. Eine solche\nVerurteilung ist weder aus dem Schweizerischen Strafregister noch aus dem Zentralregister der Bundesrepublik Deutschland ersichtlich (act. 5.3 und 5.4). Hingegen bestehen diverse Eintragungen im\ndeutschen Fahreignungsregister (FAER; act. 5.5). Dabei handelt es sich nach deutschem Recht um\nÜbertretungen beziehungsweise um fahrerlaubnisrechtliche Massnahmen. Im FAER werden unter anderem Entscheide über die Entziehung, Versagung oder Neubeurteilung einer Fahrerlaubnis sowie\nrechtkräftige Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten und Entscheidungen der Strafgerichte über\nStraftaten gemäss der Fahrerlaubnis-Verordnung gespeichert («https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/Aufgaben/faer_aufgaben_node.html» zuletzt abgerufen am 25.11.2025).\nDer Beschuldigte hat bei den erwähnten Geschwindigkeitsüberschreitungen in Deutschland gemäss\ndeutschem Recht lediglich Übertretungen und keine Verbrechen oder Vergehen begangen, womit er\nnach deutschem Recht keine Verurteilungen im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG aufweist. Eine Übertragung dieser Übertretungen nach deutschem Recht ins Schweizer Recht kann nicht eins zu eins\n\nSeite 9 von 23\nvorgenommen werden, da die Tatschwere dieser Delikte nach deutschem Recht anders eingestuft wird\nund es unzulässig erscheint, das deutsche Recht nach Schweizer Rechtsempfinden auszulegen. Die im\nFAER verzeichneten Administrativmassnahmen und Ordnungswidrigkeiten können somit nicht als einschlägige Vorstrafen im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG betrachtet werden. Sie sind für die Frage der\nformellen Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht massgebend. Solche Eintragungen können hingegen allenfalls im Rahmen der Strafzumessung als Teil der Täterkomponenten berücksichtigt werden.\n\nAufgrund der Vorstrafenlosigkeit sowohl im Schweizerischen Strafregister wie auch im Zentralregister\nder Bundesrepublik Deutschland ist der Beschuldigte formell als Ersttäter zu qualifizieren. Ob und in\nwelchem Umfang von der Mindeststrafandrohung nach Art. 90 Abs. 3 SVG abzuweichen ist, hängt von\nden konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Unter Berücksichtigung der formellen Ersttätereigenschaft des Beschuldigten, der ratio legis und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 90\nAbs. 3ter SVG sowie der konkreten Tatumstände (vergleiche E. 3.6 nachfolgend) findet vorliegend aus\nSicht des Obergerichts diese neue Kann-Bestimmung Anwendung. Die Mindeststrafe nach Art. 90\nAbs. 3 SVG erschiene im konkreten Fall unverhältnismässig streng, weshalb in Anwendung von Art. 90\nAbs. 3ter SVG eine mildere Sanktion in Betracht zu ziehen ist.\n\nDamit erweist sich das neue Sanktionenrecht hinsichtlich der Sanktionierung der qualifiziert groben\nVerkehrsregelverletzung als das mildere, weshalb dieses zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB).\nDer Strafrahmen beträgt gemäss Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 3ter SVG Freiheitsstrafe bis zu\nvier Jahren oder Geldstrafe.\n\n"}