{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-12_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41341", "Checksum": "33905d68c0595aaf2fa10ce94cb98c3e"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG S 23 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 23 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. 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Gleichzeitig bewirkten die Vorstrafen beziehungsweise Eintragungen im Fahreignungsregister, dass Art. 90\nAbs. 3ter SVG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelange. Das Ersttäterprivileg ziele auf\nPersonen ab, die zum ersten Mal wegen eines Verkehrsdelikts verurteilt werden. Betrachte man\ndie Eintragungen/Vorstrafen des Beschuldigten, so habe dieser eindeutig nicht als Ersttäter im\nSinne des Privilegs zu gelten, sondern als Mehrfachtäter.\n\nSollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, dass Art. 90 Abs. 3ter SVG vorliegend im\nGrundsatz anwendbar wäre, so müsse darauf hingewiesen werden, dass dem Beschuldigten mit\nEntscheidung vom 11. beziehungsweise vom 12. Januar 2019 die Fahrerlaubnis aufgrund einer\nNeigung zu Rauschgiftsucht entzogen worden sei. Ferner sei dem Beschuldigten am 4. August\n2010 die Fahrerlaubnis aufgrund wiederholter Vergehen gegen Strafgesetze entzogen worden.\nDiese Vergehen gegen Strafgesetze seien vorliegend für die Nichtanwendung des Ersttäter-\n\nSeite 7 von 23\nprivilegs relevant, da der Beschuldigte im Zeitraum vom 4. August 2010 bis 27. Januar 2016 nicht\nim Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen sei, weshalb sich der relevante Zeitraum für die Beurteilung von zehn Jahren auf 15 Jahre, fünf Monate und 23 Tage vor der Tat verlängere.\n\n3.3 Anwendbares Recht\nEs ist zu prüfen, ob der nach dem angefochtenen Urteil am 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Art. 90\nAbs. 3ter SVG auf das Delikt der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung anwendbar ist. Art. 102\nAbs. 1 SVG erklärt die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB,\nSR 311.0) für anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. Dazu zählt\nauch Art. 2 Abs. 2 StGB, welcher den Grundsatz der lex mitior statuiert (BGE 149 II 96 E. 4.2). Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn\ndieses für den Täter das mildere ist. Ob das neue im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich\nnicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz\nder konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem\nRecht hypothetisch zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist. Die günstigere Rechtslage bestimmt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität).\nSteht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind\ndie gesetzlichen Strafrahmen beziehungsweise Sanktionen zu vergleichen (BGE 149 II 96 E. 5.1; 148 IV\n374 E. 2.1 je mit Hinweisen).\n\nDer Beschuldigte beging die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz am 4. Februar 2021.\nEs ist grundsätzlich das im Tatzeitpunkt geltende alte Recht anwendbar, sofern das neuere nicht das\nmildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).\n\nNach dem neuen Art. 90 Abs. 3ter SVG kann der Täter bei Widerhandlungen gegen Art. 90 Abs. 3 SVG\nmit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der\nletzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt\nwurde. Diese Kann-Vorschrift erlaubt es dem Gericht, unter gewissen Voraussetzungen von der gesetzlich vorgesehenen Mindestfreiheitsstrafe abzuweichen. Stattdessen kann es eine mildere Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe aussprechen, wobei eine Geldstrafe nur ausgesprochen werden kann,\nwenn ein Strafmass von höchstens 180 Strafeinheiten verschuldensangemessen erscheint. Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 90 Abs. 3ter SVG nicht lediglich als Ausnahmebestimmung anzusehen ist\n\nSeite 8 von 23\nund das Vorliegen besonders günstiger Umstände für die Anwendung des Tatbestandes nicht erforderlich ist (BGer 6B_1379/2023 vom 11.09.2024 E. 2.4).\n\n"}