{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-12_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41341", "Checksum": "33905d68c0595aaf2fa10ce94cb98c3e"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG S 23 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 23 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. 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Eine etwas feuchte Fahrbahn beeinträchtige\nbei jetzigem Stand der Technik und Reifenqualität nicht derart, dass erheblich weniger sicher gefahren\n\nSeite 5 von 23\nwerden könne als bei absolut trockenen Strassen. Auch habe abends um 21.15 Uhr ein doch eher geringes Verkehrsaufkommen geherrscht. Zudem würden an fraglicher Stelle fast nie Wildtiere über die\nAutobahn springen. Es sei festzuhalten, dass der Beschuldigte das beschriebene Manöver nicht im Rahmen eines Rennens oder zwecks Provokation begangen habe. Auch diese Umstände seien strafmindernd zu berücksichtigen.\n\nHinsichtlich der subjektiven Tatschwerde dürfe der (Eventual-)Vorsatz nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Gemäss dem Doppelverwertungsverbot seien Umstände, die schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestands seien, nicht zusätzlich straferhöhend bei der Strafzumessung heranzuziehen. Bei\nden Täterkomponenten gelte es strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Sachverhalt anerkenne sowie offensichtlich Reue zeige. Weiter sei im Rahmen der Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten der Führerausweis nach Bekanntgabe des Urteils in seinem\nWohnsitzland mit Bestimmtheit für mehrere Monate entzogen werden wird. Administrativrechtliche\nZusatzsanktionen seien bei der Gesamtbeurteilung des Falles miteinzubeziehen. Das Urteil werde denn\nauch nach Rechtskraft dem Strassenverkehrsamt Uri mitgeteilt und werde im künftigen Urteilsspruch\nwiederum expressis verbis vorgemerkt.\n\nVorliegend bestehe sodann keine Notwendigkeit der Verbindung einer bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Übertretungsbusse. In casu liege kein Fall von Schnittstellenproblematik vor. Als Grund für eine Kombination der bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe mit einer zu bezahlenden Busse falle somit einzig die Verabreichung eines spürbaren Denkzettels in Betracht. Mangels\nkonkreter, gegenteiliger Anhaltspunkte sei dabei allgemein zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass ihm die Ernsthaftigkeit der bedingt ausgesprochenen Strafe bewusst sei, da sowohl das\nStrafverfahren als auch das Administrativmassnahmeverfahren mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sei. Für die Sanktionierung mit einer zusätzlichen Busse nebst der damals bedingt ausgesprochen Freiheitstrafe von 12 Monaten beziehungsweise neu beantragten bedingten Geldstrafe bestehe\nim vorliegenden Fall kein Raum. Was die Höhe einer allfälligen Verbindungsbusse anbelange, habe der\nBeschuldigte seine Einkommensverhältnisse dargelegt. Er verfüge über kein Einkommen, er sei als\nHausmann tätig. Seine Ehegattin verdiene ungefähr EUR 3'000.00 monatlich. Die Vorinstanz hätte die\nHöhe einer Verbindungsbusse (und auch die Höhe eines Tagessatzes) grundsätzlich korrekt ermittelt,\nwenn der Betrag bei CHF 20.00 fixiert werde. Einzig zu bemerken sei, dass währungsbedingt entgegen\nden Annahmen der Vorinstanz das Verhältnis nicht CHF/EUR 1:1 betrage und der EUR ohnehin längerfristig eine Abwertungswährung gegenüber dem CHF sei. Dies gelte es zu berücksichtigen.\n\n3.2.2 Staatsanwaltschaft\nDie Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des Urteils der Vorinstanz. Sie begründet dies im\nWesentlichen damit, dass gemäss den aktuell geltenden Richtlinien über das Strafmass eine\n\nSeite 6 von 23\nÜberschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von/bis 80 km/h auf Autobahnen um netto\n72 km/h grundsätzlich mit mindestens 17 Monaten Freiheitsstrafe zu sanktionieren sei. Mit anderen\nWorten sei die von der Vorinstanz verhängte Sanktion für den Beschuldigten in hohem Masse vorteilhaft, da sie signifikant unter den festgelegten Strafmassempfehlungen liege. Art. 90 Abs. 3ter sei restriktiv umzusetzen, da eine grundsätzliche Aufweichung des Rasertatbestandes nicht beabsichtigt gewesen sei und es sich um eine Kann-Vorschrift handle.\n\nDie Vorstrafenlosigkeit beziehe sich auf Verurteilungen im Strassenverkehr wegen Art. 90 Abs. 2 und\n3, Art. 91 Abs. 2 lit. a und b, Art. 91a, Art. 92 Abs. 2, Art. 93 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 lit. a, b, c und d SVG\noder Art. 111, Art. 117, Art. 122, Art. 123, Art. 125 und Art. 129 StGB. Sowohl dem Auszug aus dem\nSchweizerischen Strafregister vom 10. Mai 2024 als auch dem Auszug aus dem Zentralregister der Bundesrepublik Deutschland vom 8. August 2024 sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafen im Strafregister verfüge. Gemäss dem deutschen Rechtssystem würden Ordnungswidrigkeiten\nund Verkehrsstraftaten mit Punkten in Flensburg geahndet. Rechtskräftige Entscheidungen über Verkehrsverstösse würden zusammen mit Massnahmen zur Fahrerlaubnis im deutschen Fahreignungsregister vermerkt. In diesem Zusammenhang weise der Beschuldigte eine Vielzahl von Vorstrafen/Eintragungen auf, welche die Staatsanwaltschaft einzeln auflistet.\n\n"}