{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-12_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41341", "Checksum": "33905d68c0595aaf2fa10ce94cb98c3e"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG S 23 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 23 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. 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Art. 37e Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m.\nArt. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 GOG).\n\n1.2 Kognition und Verfahrensgegenstand\nDie Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2\nStPO). Angefochten ist vorliegend lediglich die Art und Zumessung der Strafe. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen, was im Urteilsdispositiv festzustellen ist. Da einzig\nder Beschuldigte Berufung angemeldet hat, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot nach\nArt. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu dessen Nachteil abändern.\n\n1.3 Anwendbares Prozessrecht\nPer 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren,\ndie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Im Abschnitt über die Rechtsmittelverfahren hält\nArt. 453 Abs. 1 StPO fest, dass Rechtsmittel nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behörden beurteilt werden, sofern der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist. Im vorliegenden Verfahren gelangt somit das alte Verfahrensrecht vor dem 1. Januar 2024 zur\nAnwendung, da der angefochtene Entscheid vor diesem Datum ergangen ist.\n\n2. Sachverhalt und rechtliche Würdigung\nDie Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 72 km/h, begangen am\n4. Februar 2021 um 21.25 Uhr auf der Autobahn A2 in Amsteg, gestützt auf Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4\nlit. c Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) für schuldig erklärt. Dieser Schuldspruch wurde nicht mit\nBerufung angefochten und ist rechtskräftig. Für den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung wird\nauf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (E. 3 bis 4.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\nSeite 4 von 23\n3. Strafzumessung\n3.1 Vorinstanz\nDie Vorinstanz erachtete es trotz des insgesamt eher geringen Verschuldens als angemessen, die gesetzliche Mindeststrafe von 12 Monaten um 2 Monate zu erhöhen. Sie berücksichtigte dabei unter\nanderem die suboptimalen Witterungsverhältnisse sowie das Desinteresse bzw. die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten zu Beginn des Untersuchungsverfahrens. Von der Gesamtstrafe von 14 Monaten bzw. 420 Strafeinheiten seien dem Verschulden entsprechend 30 Strafeinheiten als Verbindungsbusse festzusetzen. Bei einem hypothetischen Tagessatz von CHF 20.00 resultiere\neine Verbindungsbusse von CHF 600.00 (30 Strafeinheiten x CHF 20.00). Im Ergebnis wurde der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten sowie zu einer Verbindungsbusse von\nCHF 600.00 verurteilt.\n\n3.2 Vorbringen der Parteien\n3.2.1 Beschuldigter\nDer Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die Strafzumessung und beantragt, anstelle der ausgesprochenen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 20.00 auszufällen\n(act. 2.2). Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.\nEr macht geltend, sowohl nach dem im Beurteilungszeitpunkt anwendbaren Recht als auch nach der\nseit dem 1. Oktober 2023 geltenden Neufassung sei der Straftatbestand von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 3ter und Abs. 4 lit. c SVG erfüllt. Mit der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden\ngesetzlichen Regelung gelte mithin keine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr mehr und es bestehe\ndie Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe, wenn der Täter nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer\nverurteilt worden sei. Die neue Regelung (insbesondere von Art. 90 Abs. 3ter SVG) sei somit die lex\nmitior, womit diese anzuwenden sei. Die Voraussetzungen für das Aussprechen einer Geldstrafe seien\nin casu erfüllt, zumal aktenmässig und insbesondere gestützt auf den Strafregisterauszug nichts Gegenteiliges extrapoliert werden könne und der Grundsatz Geldstrafen vor Freiheitsstrafen gelte.\n\n"}