{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-23-12_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41341", "Checksum": "33905d68c0595aaf2fa10ce94cb98c3e"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG S 23 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2026_OG S 23 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. 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Heinz Holzinger,\nFelderstrasse 13, 6467 Schattdorf\n\nBeschuldigter/Berufungskläger\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft des Kantons Uri,\nBahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf\n\nBerufungsbeklagte\n\n__________________________\n\nGegenstand Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit\n\n(Berufung gegen Urteil Landgericht Uri [LGS 23 3] vom\n30.05.2023)\nProzessgeschichte:\n\nA.\nMit Urteil LGS 23 3 vom 30. Mai 2023 sprach das Landgericht Uri (nachfolgend: Vorinstanz) A.____\n(nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um netto 72 km/h, begangen am 4. Februar 2021,\num 21.25 Uhr, auf der Autobahn A2 in Amsteg. Dafür wurde er mit einer bedingt zu vollziehenden\nFreiheitsstrafe von 13 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Verbindungsbusse von\nCHF 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen) bestraft. Die Verfahrenskosten wurden ihm zur Bezahlung auferlegt (act. 00.04 LG).\n\nB.\nGegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 6. Juni 2023 die Berufung an (act. 01.06 LG). Nach\nEröffnung der schriftlichen Urteilsbegründung am 11. Juli 2023 erklärte er am 13. Juli 2023 die vollumfängliche Berufung (act. 2.1). Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie\nauf eine Anschlussberufung verzichtet (act. 3.1).\n\nC.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Februar 2024 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf\nArt. 406 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0) die\nDurchführung des schriftlichen Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig eine Frist, um\ndie Berufungsanträge abschliessend zu stellen und zu begründen (act. 1.4).\n\nD.\nAm 15. Februar 2024 reichte der Beschuldigte seine schriftliche Berufungsbegründung ein (act. 2.2).\n\nE.\nDie Staatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 26. Februar 2024 die Beweisanträge, bei den zuständigen deutschen Behörden einen Strafregisterauszug, einen Auszug aus dem Fahreignungsregister sowie\neinen Auszug über die Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis für Personenwagen einzuholen. Eventualiter sei der Beschuldigte zur Einreichung dieser Unterlagen innert nützlicher Frist zu verpflichten\n(act. 3.2). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. April 2024 wurden die Beweisanträge, bei den\nzuständigen deutschen Behörden einen Strafregisterauszug und einen Auszug aus dem Fahreignungsregister einzuholen, gutgeheissen (act. 1.7). Der Beweisantrag, einen Auszug über die Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis für Personenwagen einzuholen, wurde abgewiesen (act. 1.7).\n\nF.\nNach Eingang der angeforderten Unterlagen wurde die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom\n5. März 2025 aufgefordert, ihre schriftliche Stellungnahme zur Eingabe des Beschuldigten vom\n\nSeite 2 von 23\n15. Februar 2024 einzureichen (act. 1.11). Mit Eingabe vom 17. März 2025 reichte die Staatsanwaltschaft ihre schriftliche Stellungnahme zur Berufung ein (act. 3.3). Am 1. April 2025 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ein (act. 2.4). Am 1. April 2025\nreichte der Beschuldigte im Nachgang eine ergänzende Stellungnahme zu den Ausführungen der\nStaatsanwaltschaft ein (act. 2.5). Mit Eingabe vom 14. April 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft\nauf eine erneute Stellungnahme (act. 3.4).\n\nG.\nDer Beschuldigte stellte und begründete im Berufungsverfahren folgende Anträge (act. 2.2):\n\n1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im\nSinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 3ter und Abs. 4 lit. c SVG;\n2. Der Beschuldigte sei hierfür mit einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je CHF 20.00 zu\nbestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen;\n3. Die amtlichen Kosten des Vorverfahrens und des Gerichtsverfahrens seien zu 1/2 der Staatskasse zu\nüberbinden;\nunter vollumfänglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse betreffs dem\nBerufungsverfahren.\n\nDie Staatsanwaltschaft stellte und begründete ihrerseits folgende Anträge (act. 3.3):\n\n1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das Urteil des Landgerichts Uri vom 30. Mai 2023\n(LGS 23 3) sei zu bestätigen.\n2. Unter Kostenfolge im Berufungsverfahren zulasten des Berufungsklägers.\n\nH.\nVon Amtes wegen wurden im Berufungsverfahren folgende Beweise abgenommen:\n\n- Strafregisterauszug des Beschuldigten (act. 5.3)\n- Auszug aus dem IVZ-Register (act. 5.4)\n- Auszug aus dem Fahreignungsregister (act. 5.5)\nI.\nAm 12. Juni 2025 reichte der amtliche Verteidiger seine Honorarnote ein (act. 2.6).\n\n"}