2 Das Obergericht verfügt: 1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsprotokoll abgeschrieben. Das Urteil Landgerichtspräsidiums I Uri vom 14. Januar 2025 (PSA 24 29) wird rechtskräftig. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Entschädigung oder Genugtuung wird nicht entrichtet. 4. Eröffnung - Beschuldigter/Berufungskläger, vertr. durch RA lic. iur. Hermann Näf - Berufungsbeklagte - Privatkläger Mitteilung - Vorinstanz Altdorf, 14. Mai 2025 OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung