mentlich die Erledigung des Prozesses durch Rückzug. Der Entscheid über die Abschreibung ergeht in Form einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO). 2. Am 17. Januar 2025 meldete A.____ gegen das Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri vom 14. Januar 2025 Berufung an (act. 01.16 LG). Am 11. April 2025 wurde die Berufung innert der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO) zurückgezogen (act. 2.1). Damit ist das Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri vom 14. Januar 2025 (PSA 24 29) in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO) und das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.