2 Das Obergericht verfügt: 1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsprotokoll abgeschrieben. Das Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri vom 14. Januar 2025 (PSA 24 28) wird rechtskräftig. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Entschädigung oder Genugtuung wird nicht entrichtet. 4. Eröffnung - Beschuldigter/Berufungskläger, vertr. durch RA lic. phil. et lic. iur. Karl Stadler - Berufungsbeklagte - Privatkläger Mitteilung - Vorinstanz Altdorf, 14. Mai 2025