{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-05-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2025-OG-S-25-4_2025-05-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38791", "Checksum": "ae93fa2cfab3fe2ad4951e7afdc1e521"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG S 25 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 14.05.2025 2025_OG S 25 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie rechtswidrige Einreise. 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Karl Stadler,\nBelmité 7, 6460 Altdorf UR\n\nBeschuldigter/Berufungskläger\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1,\nPostfach, 6460 Altdorf\n\nBerufungsbeklagte\n\nund\n\nB.____,\n\nPrivatkläger\n__________________________\n\nGegenstand Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie\nrechtswidrige Einreise\n\n(Berufung gegen Urteil Landgerichtspräsidium I Uri [PSA 24\n28] vom 14.01.2025)\n\nErwägungen:\n\n1\n1.\nWer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen beziehungsweise bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen\nzurückziehen (Art. 386 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Rückzug ist\nendgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu\nihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b\nGesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (GOG, RB 2.3221) ist der Vorsitzende der\nstrafrechtlichen Abteilung zuständig, Prozessentscheide ohne Sachurteil zu fällen. Dies betrifft namentlich die Erledigung des Prozesses durch Rückzug. Der Entscheid über die Abschreibung ergeht in\nForm einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO).\n\n2.\nAm 20. Januar 2025 meldete A.____ gegen das Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri vom 14. Januar\n2025 Berufung an (act. 01.21 LG). Am 10. April 2025 wurde die Berufung innert der Frist zur Einreichung\nder Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO) zurückgezogen (act. 2.1). Damit ist das Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri vom 14. Januar 2025 (PSA 24 28) in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit.\nb StPO) und das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.\n\n3.\nWährend der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO führt das\nObergericht in der Regel, abgesehen vom Versand der Eingangsbestätigung, keine Verfahrenshandlungen aus. Bei einem Rückzug innerhalb der Berufungserklärungsfrist entsteht beim Obergericht zusätzlich ein geringer Aufwand für die Abschreibungsverfügung. Aus rechtsstaatlichen Gründen sollen die\nParteien die Abschätzung der Weiterzugsrisiken unbeeinträchtigt von Kostenüberlegungen vornehmen können. Daher ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Bei diesem Verfahrensausgang entstehen keine Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche des Berufungsklägers (Art. 429 StPO).\n\n2\nDas Obergericht verfügt:\n\n1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.\n\nDas Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri vom 14. Januar 2025 (PSA 24 28) wird rechtskräftig.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Eine Entschädigung oder Genugtuung wird nicht entrichtet.\n\n4. Eröffnung\n- Beschuldigter/Berufungskläger, vertr. durch RA lic. phil. et lic. iur. Karl Stadler\n- Berufungsbeklagte\n- Privatkläger\n\nMitteilung\n- Vorinstanz\n\nAltdorf, 14. Mai 2025\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nStrafrechtliche Abteilung\n\nDie Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz\n(BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen\nWeise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe\nrichten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nVersand:\n\n3\n4\n"}