a. A.____ freigesprochen wurde vom Vorwurf der Anstiftung zum unbefugten Anbau von Betäubungsmitteln i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum zwischen November 2019 und Januar 2021; b. A.____ freigesprochen wurde vom Vorwurf der Anstiftung zur unbefugten Veräusserung von Betäubungsmitteln i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum zwischen November 2019 und Januar 2021. 2. Die Berufung wird gutgeheissen.