36 Abs. 2 GGebR). Weiter ist aus den Honorarnoten zu entnehmen, dass mehrmals Kontakt mit Herrn Rechtsanwalt Heinimann stattgefunden hat. Indes ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beizug eines zweiten Rechtsanwalts notwendig gewesen war, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das vorliegende Verfahren weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine hohe Komplexität aufweist. Aus diesem Grund wird das Honorar um 1.8 Stunden gekürzt. Im Übrigen erachtet das Gericht den geltend gemachten Zeitaufwand als angemessen.