Es wird ein Zuschlag zum Honorar gewährt. Der Zuschlag beträgt 75 Franken pro Stunde, maximal jedoch 300 Franken pro Tag (Art. 36 GGebR). 3.2.2 Die Vorinstanz sprach dem Wahlverteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 16'347.85 zu. Diese fochten die Parteien vorliegend nicht an. Sie wird bestätigt (vergleiche BGer 6B_769/2016 vom 11.01.2017 E. 2.3; 6B_349/2016 vom 13.12.2016 E. 2.4.2).