Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, dass anhand der Aussagen der Ankunftspersonen keine Zweifel daran bestünden, dass das gegebene Darlehen zur Finanzierung von Betäubungsmittelhandel gedacht wurde, erweist sich damit als nicht haltbar. Nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz «in dubio pro reo» muss der Beschuldigte freigesprochen werden, wenn trotz der vorhandenen Indizien und Beweise erhebliche Zweifel an der Anklage bestehen. Das Gericht hat diese Zweifel anerkannt und deshalb entschieden, den Beschuldigten in Gutheissung seiner Berufung unter Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von der Anklage der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen.