Es bleibt jedoch unklar, ob dieses Darlehen für den Aufbau und Betrieb der Indoor-Anlage verwendet wurde. Obwohl es einige belastende Indizien gibt, die auf eine mögliche Beteiligung des Beschuldigten hinweisen könnten, kann nicht von einer geschlossenen Indizienkette gesprochen werden, durch welche die Beteiligung an der Finanzierung von Betäubungsmittelhandel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt wäre. Vielmehr bleiben unüberwindliche Zweifel an der Darstellung des Sachverhalts, wie er in der Anklage formuliert wurde. Die Beweise, die die Anklage stützen, sind nicht ausreichend, um die Beteiligung des Beschuldigten eindeutig nachzuweisen.