Es ist zu konstatieren, dass es keinerlei konkrete Sachbeweise wie DNA-Spuren, Chatnachrichten oder ähnliche Beweise gibt, die darauf hindeuten, dass der Beschuldigte bei der Finanzierung von Betäubungsmittelhandel involviert war. Es wurde lediglich nachgewiesen, dass der Beschuldigte ein Darlehen in der Höhe von mindestens CHF 20'000.00 an E.____ übergeben hat. Es bleibt jedoch unklar, ob dieses Darlehen für den Aufbau und Betrieb der Indoor-Anlage verwendet wurde.