Bei einer Gesamtbetrachtung der vorhandenen Beweismittel und Indizien, die belastende Aspekte für den Beschuldigten beinhalten und zumindest einen Anfangsverdacht erwecken, bleiben nichtsdestotrotz nicht zu überwindende Zweifel an der Finanzierung der Indoor-Hanfanlage durch den Beschuldigten in der Liegenschaft an der F.____ in K.____, wie es in der Anklageschrift formuliert wurde. Das Obergericht hat entschieden, dass die belastenden Aussagen von E.____, D.____ und C.____ weniger glaubhaft sind als diejenigen des Beschuldigten.