Sowohl E.____ als auch D.____ sprachen wiederholt von einer angeblichen Rückgabe von CHF 7'000.00 (act. 2/1 StA Fragen 35 und 38). Hierbei machte E.____ keine näheren Angaben über die Umstände dieser Rückgabe. Der Beschuldigte hingegen stritt durchwegs ab, dass E.____ ihm einen Teil des von ihm gewährten Darlehens zurückzahlen musste (act. 2/5 StA Frage 27; act. 7.1 S. 9 Rz. 18). D.____ tätigte hierzu widersprüchliche Aussagen von sich. Einerseits erklärte er, der Beschuldigte habe zwei bis drei Tage nach der Geldübergabe CHF 7'000.00 zurückverlangt. Andererseits behauptete er, dass E.____ das Geld im Auto von D.__