aus, sie seien in einem Restaurant gewesen, als E.____ das Geld vom Beschuldigten erhalten habe (act. 2/9 StA Frage 22). Der Beschuldigte war sich an der ersten Einvernahme zunächst nicht sicher, ob D.____ dabei gewesen war (act. 2/5 StA Frage 48), meinte an der zweiten Befragung jedoch zu wissen, dass er mit E.____ alleine gewesen sei (act. 2/11 StA Fragen 6 und 20; act. 7.1 S. 8 Rz. 33). Er begründet die Unsicherheit damit, dass es mehrere Treffen gegeben habe, bei denen D.____ teilweise auch anwesend war (act. 7.1 S. 9 Rz. 3). Die gemachten Aussagen erwecken Zweifel ihrer Glaubhaftigkeit.