LG Fragen 73, 75 und 78). Dem Beschuldigten sei nicht bewusst gewesen, in welchem Rahmen etwas angebaut oder produziert worden sei, weshalb er die Polizei nicht umgehend darüber in Kenntnis gesetzt habe. Er kenne das Ausmass bis heute nicht (act. 00.02 LG Frage 79 f.). Im Zusammenhang mit dem Ablesen des Stromzählers sei die L. ____ AG auf den Beschuldigten zugekommen, da E.____ nicht erreichbar gewesen sei. Es sei ein hoher Stromverbrauch festgestellt worden. Als die L. ____ AG beabsichtigt habe, die Angelegenheit vor Ort zu überprüfen, habe der Beschuldigte dies nicht ohne die Polizei machen wollen. Daraufhin habe er im Dezember Meldung erstattet (act. 00.02 LG Frage 76 f.).