7.1 S. 8 Rz. 33). Auf diesen Widerspruch angesprochen, erklärte er an der Berufungsverhandlung, er sei sich damals nicht mehr ganz sicher gewesen, weil D.____ bei den verschiedenen Treffen teilweise auch anwesend gewesen sei (act. 7.1 S. 9 Rz. 3). Das genaue Datum der Geldübergabe wisse er nicht mehr, es sei aber bereits dunkel gewesen, weshalb es abends gewesen sein müsse (act. 2/11 StA Fragen 21 f.). An der Berufungsverhandlung ordnete er die Übergabe zeitlich im Herbst 2019, nach der Unterzeichnung des Mietvertrags, ein (act. 7.1 S. 9 Rz. 12 und 21).