Zur Geldübergabe brachte D.____ bei seiner ersten Einvernahme zu Protokoll, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte E.____ CHF 25'000.00 in einem Couvert überreicht habe. Dies habe im Restaurant N.____ stattgefunden, das dem Beschuldigten gehöre. E.____ habe D.____ das Geld im Auto gezeigt und später gesagt, dass der Beschuldigte CHF 7'000.00 zurückhaben wolle. Dies sei zwei bis drei Tage später gewesen (act. 2/3 StA Frage 1). Auf die Übergabe der CHF 25'000.00 im Restaurant N.____ angesprochen, erklärte D.____ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. März 2022, dass es sich um ein anderes Treffen gehandelt habe, nicht um das, das er zuvor erwähnt habe.