D.____ führte aus, dass der Beschuldigte über ihn habe E.____ kennenlernen wollen. Er habe beabsichtigt, dass D.____ die Wohnung in K.____ auf seinen eigenen Namen miete, und hätte dafür keine Miete verlangt. D.____ habe abgelehnt, da er bereits eine Wohnung gehabt habe. Die Abmachung sei gewesen, dass er E.____ herumfahre (act. 2/3 StA Frage 1; act. 2/9 StA Frage 12 f.).