Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 2. Mai 2022, also rund ein Jahr nach der ersten Einvernahme, wusste E.____ nicht mehr, wann und wo er das Geld vom Beschuldigten erhalten habe. Dies sei jedoch ganz am Anfang gewesen. Jedenfalls sei die Anlage ganz neu gewesen und er habe vom Beschuldigten Geld gebraucht, um all die Materialien zu kaufen (act. 2/10 Frage 26). Auf die Frage, wer bei der Geldübergabe dabei gewesen sei, führte E.____ aus, dass D.____ ihn gefahren habe (act. 2/10 Frage 27). Da er seinen eigenen Führerschein habe abgeben müssen, habe D.____ ihn häufig gefahren. Der Beschuldigte habe ihm dafür auch CHF 2'500.00 versprochen (act. 2/10 StA Frage 16).