Vom Beschuldigten habe er CHF 25'000.00 erhalten, um eine Marihuana-Indoor-Anlage zu kaufen. Er (E.____) habe ihm danach CHF 7'000.00 zurückgeben müssen (act. 2/1 StA Fragen 35 und 38). Der Zeitpunkt der Übergabe sei vor dem Einzug, also im Oktober 2019, gewesen. Dabei seien nur er und der Beschuldigte anwesend gewesen. (act. 2/1 StA Frage 40). Das Geld habe er in Uri beim M.____ erhalten (act. 2/1 StA Frage 38). Die Anlage habe er sodann in YZ im November oder Dezember 2019 beschafft und dafür CHF 18'000.00 bezahlt (act. 2/1 StA Fragen 36-38). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 2. Mai 2022, also rund ein Jahr nach der ersten Einvernahme, wusste E.___