2.6.3 Aussagen von E.____ E.____ wurde einerseits als beschuldigte Person (act. 2/1 StA) und andererseits als Auskunftsperson (act. 2/10 StA) einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass er mit dem Beschuldigten einen «Deal» geschlossen habe. Er habe seinen Namen angeben müssen, damit es nicht nur so aussehe, dass Strom verbraucht werde, sondern auch jemand an der F.____ in K.____ wohne. Es sei nur «alibimässig» gewesen. Er habe das Haus vom Beschuldigten kaufen wollen. E.____ habe sich durch die Vereinbarung mit dem Beschuldigten Arbeit erhofft. Er habe dies als Chance gesehen, da er verschuldet gewesen sei (act. 2/1 StA Frage 6; act. 2/10 StA Frage 7, 9 und 17).