2.6.2 Verhältnis und Glaubhaftigkeit der Aussagen der beteiligten Personen Für die Darstellung der Beziehungen zwischen dem Beschuldigten, C.____, E.____ und D.____ kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 4.3.2.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ergänzend ist anzumerken, dass C.____ hinsichtlich der Übergabe und der Bedingungen des Darlehens nur Angaben vom Hörensagen machen konnte, da sie selbst nicht an dem betreffenden Treffen dabei gewesen war (act. 2/2 StA Frage 2, act. 2/8 StA Frage 22 f.). Dieser Umstand ist bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen. Betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.__