Zum Darlehen führt der Beschuldigte aus, dass er ab und zu Darlehen in der Höhe von CHF 20'000.00 gewähre, ohne dabei schriftliche Verträge aufzusetzen. Barzahlungen ohne Quittungen seien in der Baubranche ungewöhnlich. Ferner habe E.____ für seine Arbeiten keine Rechnungen gestellt, da die diesbezüglichen Aufwendungen mit dem Darlehen verrechnet worden seien. Ziel der Darlehensgewährung sei somit nicht gewesen, einen zukünftigen Betäubungsmittelhandel zu finanzieren, sondern die Vorfinanzierung von Baumaterialien, die E.____ für seine Arbeiten benötigte.