2.5 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte moniert namentlich, dass die Vorinstanz mehrere rechtserhebliche Umstände ausgelassen habe. So habe E.____ im gemieteten Haus eine zweite Türe eingebaut, was nach Ansicht des Beschuldigten beweise, dass er keine Kenntnis von der Indoor-Anlage gehabt habe und das Darlehen daher auch nicht in dem Wissen gewährt habe, dass damit eine solche aufgebaut werde. Sodann habe sich der Beschuldigte im Dezember 2020 umgehend bei der Polizei gemeldet, nachdem ihn die L.____ AG darüber informiert habe, dass die von E.____ gemietete Liegenschaft einen sehr hohen Stromverbrauch aufweise, weshalb der Verdacht auf Hanf-Anbau bestehe.