Eine wirksame Verteidigung war jederzeit möglich. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt in diesem Zusammenhang nicht vor (vergleiche BGer 6B_999/2021 vom 10.10.2022 E. 1.2; BGer 6B_224/2020, 6B_193/2020 vom 19.08.2020 E. 2.1 f.). 2. Sachverhalt und Beweiswürdigung 2.1 Vorwurf Mit Strafbefehl vom 9. November 2021, der als Anklageschrift gilt (vergleiche Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), wurde dem Beschuldigten, soweit noch Verfahrensgegenstand, Folgendes vorgeworfen (act. 3/1 StA):