1.2 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist der Schuldspruch der Finanzierung des unerlaubten Handels von Betäubungsmitteln und dessen Folgen angefochten, im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen. Da nur der Beschuldigte Berufung eingereicht hat, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot nach Art.