{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2023-12-06", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2025-OG-S-23-5_2023-12-06.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38305", "Checksum": "d6a59c01754932290fc97ecfd09dc66f"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG S 23 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 06.12.2023 2025_OG S 23 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "BetmG-Widerhandlung. 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Andererseits behauptete er, dass\nE.____ das Geld im Auto von D.____ gezählt und diesem mitgeteilt habe, dass er (E.____) CHF 7'000.00\nzurückzahlen müsse (act. 2/9 StA Frage 21). In einer dritten Version sagte D.____, E.____ habe ihm am\nnächsten Tag geschrieben, dass der Beschuldigte einen Teil des Geldes wieder zurückverlange (act. 2/9\nStA Frage 23). Diese unterschiedlichen Darstellungen der Rückzahlung führen zu erheblichen Zweifeln\nan der Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.____ und D._____. Die Unstimmigkeiten in ihren Aussagen\nwerfen die Frage auf, ob es überhaupt eine Rückforderung der CHF 7'000.00 gegeben hat.\n\nDer Beschuldigte vertrat durch das ganze Verfahren die Ansicht, er habe E.____ das Darlehen quasi als\nVorschuss auf Materialien gewährt, die für die Erfüllung von Aufträgen an und in den Liegenschaften\ndes Beschuldigten verwendet werden sollten. Bezüglich der Liegenschaft an der F.____ in K.____, in\nder später die Indoor-Anlage festgestellt wurde, legte der Beschuldigte glaubhafte Unterlagen vor, wie\nden Mietvertrag sowie ein Dokument betreffend Mietkaution etc. Ebenso schilderte er zudem detailliert das Kennenlernen von E.____ und die Entstehung der Idee, dass dieser als ausgebildeter Handwerker Aufträge für die G.____ GmbH ausführen sollte. Der Beschuldigte nannte im Zusammenhang\n\nSeite 13 von 18\nmit den Aufträgen auch die Materialien, die E.____ mit dem gewährten Darlehen hätte kaufen sollen.\nDer Beschuldigte sagte ferner aus, dass er zumindest vom Cannabiskonsum von E.____ Kenntnis hatte,\njedoch nicht davon ausgegangen sei, dass dieser Konsum auf eine Anbautätigkeit hinwies.\n\nE.____ gibt offen zu, dass er zur Tatzeit finanzielle Probleme hatte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht\nauszuschliessen, dass er beabsichtige, mit der Indoor-Anlage seine finanziellen Verhältnisse zu verbessern und möglicherweise das Darlehen des Beschuldigten für diesen Zweck ohne dessen Wissen verwendete.\n\nBei einer Gesamtbetrachtung der vorhandenen Beweismittel und Indizien, die belastende Aspekte für\nden Beschuldigten beinhalten und zumindest einen Anfangsverdacht erwecken, bleiben nichtsdestotrotz nicht zu überwindende Zweifel an der Finanzierung der Indoor-Hanfanlage durch den Beschuldigten in der Liegenschaft an der F.____ in K.____, wie es in der Anklageschrift formuliert wurde. Das\nObergericht hat entschieden, dass die belastenden Aussagen von E.____, D.____ und C.____ weniger\nglaubhaft sind als diejenigen des Beschuldigten.\n\nEs ist zu konstatieren, dass es keinerlei konkrete Sachbeweise wie DNA-Spuren, Chatnachrichten oder\nähnliche Beweise gibt, die darauf hindeuten, dass der Beschuldigte bei der Finanzierung von Betäubungsmittelhandel involviert war. Es wurde lediglich nachgewiesen, dass der Beschuldigte ein Darlehen in der Höhe von mindestens CHF 20'000.00 an E.____ übergeben hat. Es bleibt jedoch unklar, ob\ndieses Darlehen für den Aufbau und Betrieb der Indoor-Anlage verwendet wurde. Obwohl es einige\nbelastende Indizien gibt, die auf eine mögliche Beteiligung des Beschuldigten hinweisen könnten, kann\nnicht von einer geschlossenen Indizienkette gesprochen werden, durch welche die Beteiligung an der\nFinanzierung von Betäubungsmittelhandel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt\nwäre. Vielmehr bleiben unüberwindliche Zweifel an der Darstellung des Sachverhalts, wie er in der\nAnklage formuliert wurde. Die Beweise, die die Anklage stützen, sind nicht ausreichend, um die Beteiligung des Beschuldigten eindeutig nachzuweisen.\n\nDer von der Vorinstanz gezogene Schluss, dass anhand der Aussagen der Ankunftspersonen keine\nZweifel daran bestünden, dass das gegebene Darlehen zur Finanzierung von Betäubungsmittelhandel\ngedacht wurde, erweist sich damit als nicht haltbar.\n\nNach dem rechtsstaatlichen Grundsatz «in dubio pro reo» muss der Beschuldigte freigesprochen werden, wenn trotz der vorhandenen Indizien und Beweise erhebliche Zweifel an der Anklage bestehen.\nDas Gericht hat diese Zweifel anerkannt und deshalb entschieden, den Beschuldigten in Gutheissung\nseiner Berufung unter Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von der Anklage der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen.\n\nSeite 14 von 18\n3. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n3.1 Gerichtsgebühren\n3.1.1\nDie Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den\nAuslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid,\nso befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO).\nDie beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).\nDie Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\n"}