{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2023-12-06", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2025-OG-S-23-5_2023-12-06.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38305", "Checksum": "d6a59c01754932290fc97ecfd09dc66f"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG S 23 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 06.12.2023 2025_OG S 23 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "BetmG-Widerhandlung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:36", "Checksum": "ad6c418414e6568522414de33b9eb9b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 06.12.2023 2025_OG S 23 5\nRegeste:\nBetmG-Widerhandlung. \n\nDer Beschuldigte führte sodann aus, er habe E.____ Probeaufträge erteilt, die er gut gemacht, indes\nnicht beendet habe (act. 2/5 StA Frage 25; act. 2/11 StA Frage 8). Ausserdem habe er die Mietzinse für\ndie Liegenschaft an der F.____ nur unregelmässig bezahlt. Der Beschuldigte legte hierzu eine Übersichtsliste (act. 2/11/2 StA) sowie Belege für Zinszahlungen (act. 2/11/3 StA) vor. E.____ habe an diversen Orten im Aargau und in Uri gearbeitet. Kleinere Arbeiten, die nie richtig fertig gemacht worden\nseien. Er habe die von E.____ in Rechnung gestellten Arbeiten mit den Mietzinsforderungen verrechnet\n(act. 2/5 StA Frage 21 f. und 50; act. 2/11 StA Frage 11). Der Beschuldigte stritt ab, etwas von der\nSeite 11 von 18\nMarihuana-Indoor-Anlage oder dem Betäubungsmittelhandel gewusst oder gar etwas damit zu tun\ngehabt zu haben. Er erklärte, im Januar oder Februar 2020 habe er erstmals Verdacht geschöpft. E.____\nund sein Fahrzeug hätten nach Gras gerochen (act. 2/5 StA Frage 30; act. 00.02 LG Frage 78). Es sei ihm\nbekannt gewesen, dass C.____, D.____ und E.____ eine «Kiffer-Clique» seien und, deshalb habe er\nangenommen, E.____ könnte für den Eigengebrauch Marihuana anpflanzen (act. 00.02 LG Fragen 73,\n75 und 78). Dem Beschuldigten sei nicht bewusst gewesen, in welchem Rahmen etwas angebaut oder\nproduziert worden sei, weshalb er die Polizei nicht umgehend darüber in Kenntnis gesetzt habe. Er\nkenne das Ausmass bis heute nicht (act. 00.02 LG Frage 79 f.). Im Zusammenhang mit dem Ablesen des\nStromzählers sei die L. ____ AG auf den Beschuldigten zugekommen, da E.____ nicht erreichbar gewesen sei. Es sei ein hoher Stromverbrauch festgestellt worden. Als die L. ____ AG beabsichtigt habe, die\nAngelegenheit vor Ort zu überprüfen, habe der Beschuldigte dies nicht ohne die Polizei machen wollen.\nDaraufhin habe er im Dezember Meldung erstattet (act. 00.02 LG Frage 76 f.).\n\n2.6.7 Fazit der Beweiswürdigung und Beweisergebnis\nDie Aussagen von E.____ und D.____ sind von zahlreichen Widersprüchen geprägt. So sagte E.____\neinerseits, dass er im Mietvertrag (F.____) nur seinen Namen angeben müsse, damit es so aussehe, als\nwerde Strom verbraucht. Gleichzeitig gab er zu Protokoll, er habe das Haus vom Beschuldigten kaufen\nwollen (act. 2/1 StA Frage 6). Insbesondere letzteres erscheint mit Blick auf die knappen finanziellen\nVerhältnisse von E.____ fragwürdig. So führte er direkt bei der nächsten Frage aus, sein Unternehmen\nsei Konkurs gegangen, weil er es «nicht mehr vermögen» habe (act. 2/1 StA Frage 7). Diese Aussage ist\nin Anbetracht seiner finanziellen Lage unglaubhaft.\n\nFerner behauptete E.____, die sichergestellten Gegenstände und Pflanzen gehörten dem Beschuldigten (act. 2/1 StA Frage 16). Zugleich gab er an, den Zylinder an der Tür zur Indoor-Anlage ausgewechselt\nzu haben, da er vermutete, dass der Beschuldigte zuvor «ab und zu drin» gewesen sei. Er habe nicht\ngewollt, dass jemand rein gehe, der nicht sollte (act. 2/1 StA Frage 15). Sollte der Beschuldigte – wie\nvon E.____ vorgebracht – die Indoor-Anlage in Auftrag gegeben und finanziert haben, ergibt es keinen\nSinn, wenn ihm durch das Auswechseln des Schlosses der Zutritt verwehrt worden sein soll. Diese widersprüchlichen Aussagen werfen ernsthafte Zweifel auf die tatsächliche Rolle des Beschuldigten in\nBezug auf die Indoor-Anlage auf.\n\nAuch betreffend die Übergabe des Geldes verstrickten sich sowohl E.____ als auch D.____ in Widersprüchen. Ersterer gibt bei der ersten Befragung an, er habe das Geld in Uri beim M.____ erhalten (act.\n2/1 StA Frage 38). Rund ein Jahr später konnte er sich jedoch nicht mehr an den Ort und Zeitpunkt der\nGeldübergabe erinnern (act. 2/10 StA Frage 26). D.____ hielt dazu fest, der Beschuldigte habe E.____\ndas Geld im Restaurant N.____ überreicht (act. 2/3 StA Frage 1). Auf Nachfrage relativierte er diese\nAussage und gab an, es sei ein anderes Treffen gewesen, nannte jedoch keinen weiteren Ort für das\nSeite 12 von 18\nEreignis (act. 2/9 StA Frage 21). Der Beschuldigte selbst sagte aus, die Übergabe des Geldes sei an der\nF.____ in K.____ erfolgt (z.B. act. 2/5 StA Frage 51). Diese unterschiedlichen Schilderungen werfen\nerhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen auf.\n\nHinsichtlich der anwesenden Personen bei der Übergabe sagte E.____ anlässlich seiner ersten Einvernahme aus, dass nur er und der Beschuldigte bei der Übergabe anwesend gewesen seien (act. 2/1 StA\nFrage 40). An der staatsanwaltschaftlichen Befragung korrigierte er diese Aussage jedoch und gab an,\nD.____ habe ihn zum Treffen gefahren (act. 2/10 StA Frage 17). D.____ bestätigte, er habe gesehen,\nwie der Beschuldigte das Geld an E.____ übergeben habe (act. 2/3 StA Frage 1). Anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft sagte D.____ aus, sie seien in einem Restaurant gewesen, als E.____\ndas Geld vom Beschuldigten erhalten habe (act. 2/9 StA Frage 22). Der Beschuldigte war sich an der\nersten Einvernahme zunächst nicht sicher, ob D.____ dabei gewesen war (act. 2/5 StA Frage 48),\nmeinte an der zweiten Befragung jedoch zu wissen, dass er mit E.____ alleine gewesen sei (act. 2/11\nStA Fragen 6 und 20; act. 7.1 S. 8 Rz. 33). Er begründet die Unsicherheit damit, dass es mehrere Treffen\ngegeben habe, bei denen D.____ teilweise auch anwesend war (act. 7.1 S. 9 Rz. 3). Die gemachten\nAussagen erwecken Zweifel ihrer Glaubhaftigkeit.\n\n"}