{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2023-12-06", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2025-OG-S-23-5_2023-12-06.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38305", "Checksum": "d6a59c01754932290fc97ecfd09dc66f"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG S 23 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 06.12.2023 2025_OG S 23 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "BetmG-Widerhandlung. 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Sie hätten jedoch nie Geld\nerhalten (act. 2/3 StA Frage 6; act. 2/6/1 StA Frage 8; act. 2/9 StA Frage 13). An der staatsanwaltlichen\nEinvernahme hielt D.____ hingegen fest, dass er für seine Fahrdienste CHF 2'500.00 erhalten haben\nsollen (act. 2/9 StA Frage 15 und 17). Auf diesen Widerspruch angesprochen, erklärte er, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass es zwischen CHF 2'000.00 und CHF 2'500.00 liegen würde, was er der Polizei so gesagt habe. Er könne nichts dafür, wenn die Polizei nur CHF 2'000.00 aufschreibe (act. 2/9 StA\nFrage 30).\n\n2.6.6 Aussagen des Beschuldigten\nDer Beschuldigte erklärte, er habe E.____ über seine Stieftochter C.____ und ihren Freund D.____ kennengelernt, weil er im Herbst 2019 auf der Suche nach einem Nachmieter für das Haus an der F.____\nin K.____ gewesen sei (act. 2/5 StA Fragen 3 f.; act. 00.02 LG Frage 19). Die Liegenschaft gehöre seiner\nImmobilienunternehmung (act. 00.02 LG Frage 26). E.____ habe das Haus besichtigt und sei davon\nbegeistert gewesen (act. 00.02 LG Frage 33). Er habe ein Haus für sich und sein Geschäft gesucht (act.\n2/5 StA Frage 12; act. 2/11 StA Frage 12; act. 00.02 LG Frage 34). Sie seien schnell ins Gespräch gekommen, und es habe sich herausgestellt, dass E.____ ein selbständiger Elektriker mit einer GmbH sei (act.\n2/5 StA Frage 6; act. 00.02 LG Fragen 30 und 55; act. 7.1 S. 12 Rz. 32). Der Beschuldigte habe sich\ngedacht, dass er für Projekte seines Immobilienunternehmens noch einen Elektriker gebrauchen\nkönnte (act. 2/11 StA Fragen 8). Er hätte einen guten Eindruck von E.____ gehabt (act. 00.02 LG Frage\n55; act. 7.1 S. 9 Rz. 30). So sei auch die Rede davon gewesen, dass zwei oder drei Mitarbeiter von ihm\nim Haus an der F.____ wohnen könnten (act. 00.02 LG Frage 30). Sie hätten einen Mietzins von\nCHF 2'300.00 und CHF 200.00 Nebenkosten ausgemacht (act. 2/5 StA Fragen 11, 14 und 20). Der Beschuldigte händigte an der Einvernahme verschiedene Unterlagen aus, die das fragliche Mietverhältnis\nbetreffen (act. 2/5/3-2/5/7 StA). Zudem habe er mit E.____ vereinbart, dass dieser diverse Arbeiten an\nseinen Liegenschaften erledige. Er habe ihm zwei oder drei Probeaufträge gegeben und E.____ habe\ndafür Rechnung gestellt (act. 2/5 StA Frage 16; act. 00.02 LG Frage 86). Der Beschuldigte habe von\n\nSeite 10 von 18\nE.____ Liquiditätsengpässen gewusst, nicht aber von seinen Schulden (act. 2/5 StA Frage 21; act. 2/11\nStA Frage 8 f.; act. 00.02 LG Fragen 31 und 59; act. 7.1 S. 11 Rz. 33). Daher habe er ihm ein Darlehen\nvon CHF 20'000.00 gewährt (act. 2/5 StA Fragen 24, 48 und 61 f.; act. 2/11 StA Frage 10; act. 00.02 LG\nFrage 54). Damit hätte E.____ Bau- und Elektromaterialien zur Ausführung seiner Aufträge kaufen sollen (act. 2/11 StA Fragen 8 und 23; act. 2/11 StA Frage 24; act. 00.02 LG Frage 55; act. 7.1 S. 11 Rz. 33,\nS. 12 Rz. 9). Seine Arbeiten wären dann mit dem Darlehen verrechnet worden (act. 2/5 StA Frage 50;\nact. 00.02 LG Fragen 86 f.). Er habe nicht gewusst, dass E.____ mit CHF 8'000.00 verschuldet gewesen\nsei, sondern habe dies erst erfahren, als es um die Mietkaution gegangen sei. Die ersten Mieten seien\ngar nie eingetroffen (act. 2/5 StA Frage 21). Hätte er dies vorher gewusst, hätte er E.____ das Geld nie\ngegeben (act. 2/5 StA Frage 24). Der Beschuldigte bestritt, ihm CHF 25'000.00 gegeben und ihm\nCHF 2'500.00 pro Monat versprochen zu haben (act. 2/5 StA Frage 40). Ebenso wies er zurück, dass\nE.____ ihm von dem Darlehen CHF 7'000.00 wieder habe abgeben müssen (act. 2/5 StA Frage 27; act.\n7.1 S. 9 Rz. 18). Das Geld habe der Beschuldigte an der Wohnadresse (F.____) in K.____ ohne schriftlichen Vertrag in einem Couvert bar an E.____ übergeben (act. 2/5 StA Fragen 49-51; act. 2/11 StA Fragen 6 und 20; act. 00.02 LG Frage 61; act. 7.1 S. 8 Rz. 25, S. 9 Rz. 9). Er sei sich nicht sicher, ob D.____\ndie Übergabe gesehen habe (act, 2/5 StA Frage 48). An der staatsanwaltlichen Einvernahme sowie an\nder Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte hingegen klar aus, dass\nD.____ bei der Übergabe nicht dabei gewesen sei (act. 2/11 StA Fragen 6 und 20; act. 7.1 S. 8 Rz. 33).\nAuf diesen Widerspruch angesprochen, erklärte er an der Berufungsverhandlung, er sei sich damals\nnicht mehr ganz sicher gewesen, weil D.____ bei den verschiedenen Treffen teilweise auch anwesend\ngewesen sei (act. 7.1 S. 9 Rz. 3). Das genaue Datum der Geldübergabe wisse er nicht mehr, es sei aber\nbereits dunkel gewesen, weshalb es abends gewesen sein müsse (act. 2/11 StA Fragen 21 f.). An der\nBerufungsverhandlung ordnete er die Übergabe zeitlich im Herbst 2019, nach der Unterzeichnung des\nMietvertrags, ein (act. 7.1 S. 9 Rz. 12 und 21). Der Beschuldigte legte dar, dass er häufiger kleinere\nDarlehen an Leute in seinem näheren Umkreis vergebe, da es für ihn bei einem Kontokorrent von zwei\nMillionen Franken nicht so viel Geld sei (act. 2/5 StA Frage 24; act. 00.02 LG Frage 58; act. 7.1 S. 7 Rz. 34\nf., S. 8 Rz. 2). Es werde nicht immer ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, denn er mache dies auf\nVertrauensbasis (act. 7.1 S. 8 Rz. 8).\n\n"}