{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2023-12-06", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2025-OG-S-23-5_2023-12-06.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38305", "Checksum": "d6a59c01754932290fc97ecfd09dc66f"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG S 23 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 06.12.2023 2025_OG S 23 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "BetmG-Widerhandlung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:36", "Checksum": "ad6c418414e6568522414de33b9eb9b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 06.12.2023 2025_OG S 23 5\nRegeste:\nBetmG-Widerhandlung. \n\nIn subjektiver Hinsicht liegen bezüglich des vorliegend noch zu beurteilenden Sachverhalts die Aussagen des Beschuldigten, seiner Stieftochter C.____ (act. 2/2, 2/4, 2/6/2, 2/7/2, 2/7/4, 2/8 StA), E.____\n(act. 2/1, 2/10 StA) sowie D.____ (act. 2/3, 2/6/1, 2/9 StA) vor. Der Beschuldigte wurde vier Mal zur\nSache einvernommen: Am 22. April 2021 bei der Polizei (act. 2/5 StA), am 30. Juni 2022 bei der Staatsanwaltschaft (act. 2/11 StA), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. November\n2022 (act. 00.02 LG) und zuletzt an der Berufungsverhandlung vom 29. November 2023 (act. 7.1).\n\n2.4 Beweisergebnis der Vorinstanz\nDie Vorinstanz kam nach der Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Marihuana-Indoor-Anlage und\ndamit der Anbau des Marihuanas mit dem Darlehen des Beschuldigten in Höhe von CHF 25'000.00\nfinanziert worden seien. Sie hielt die Aussagen von E.____ und D.____ als glaubhafter als jene des\nBeschuldigten. So habe sich D.____ detailliert an die eingekauften Materialen erinnern können und\nSeite 5 von 18\nsich durch seine Aussagen erheblich selbst belastet. Auch die Aussage von E.____, wonach er dem\nBeschuldigten nach dem Einkauf CHF 7'000.00 zurückgegeben habe, hielt die Vorinstanz als nachvollziehbar. Dagegen hätten die Angaben des Beschuldigten zu den angeblich mit dem Darlehen eingekauften Baumaterialien sowie zur Abwesenheit von D.____ bei der Übergabe des Gelds einstudiert\ngewirkt. Schliesslich ging die Vorinstanz aufgrund der hohen Darlehenssumme, des fehlenden schriftlichen Vertrags sowie des Umstands, dass der Beschuldigte vom Marihuana-Konsum von E.____\nwusste, mindestens von einem Eventualvorsatz aus (E. 7.3, S. 27 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n2.5 Vorbringen des Beschuldigten\nDer Beschuldigte moniert namentlich, dass die Vorinstanz mehrere rechtserhebliche Umstände ausgelassen habe. So habe E.____ im gemieteten Haus eine zweite Türe eingebaut, was nach Ansicht des\nBeschuldigten beweise, dass er keine Kenntnis von der Indoor-Anlage gehabt habe und das Darlehen\ndaher auch nicht in dem Wissen gewährt habe, dass damit eine solche aufgebaut werde. Sodann habe\nsich der Beschuldigte im Dezember 2020 umgehend bei der Polizei gemeldet, nachdem ihn die L.____\nAG darüber informiert habe, dass die von E.____ gemietete Liegenschaft einen sehr hohen Stromverbrauch aufweise, weshalb der Verdacht auf Hanf-Anbau bestehe. Dies hätte er nicht getan, hätte er\nden Anbau finanziert.\n\nHinsichtlich der Aussagen der involvierten Personen sei unstrittig, dass C.____ nie bei den Treffen zwischen E.____ und dem Beschuldigten anwesend gewesen sei. Daher könne sie aus eigener Wahrnehmung keine Angaben dazu machen, was bezüglich des Darlehens abgemacht worden sei. Schliesslich\nweist der Beschuldigte auf die zwischenmenschlichen Beziehungen der Beteiligten und die zahlreichen\nWidersprüche in deren Aussagen, die es ausschlössen, auf diese abzustellen. Hinzu komme, dass\nD.____ der polizeilichen Einvernahme von C.____ beigewohnt habe, was zur Unverwertbarkeit seiner\nin der Folge gemachten Aussagen führe.\n\nZum Darlehen führt der Beschuldigte aus, dass er ab und zu Darlehen in der Höhe von CHF 20'000.00\ngewähre, ohne dabei schriftliche Verträge aufzusetzen. Barzahlungen ohne Quittungen seien in der\nBaubranche ungewöhnlich. Ferner habe E.____ für seine Arbeiten keine Rechnungen gestellt, da die\ndiesbezüglichen Aufwendungen mit dem Darlehen verrechnet worden seien. Ziel der Darlehensgewährung sei somit nicht gewesen, einen zukünftigen Betäubungsmittelhandel zu finanzieren, sondern die\nVorfinanzierung von Baumaterialien, die E.____ für seine Arbeiten benötigte.\n\n2.6 Beweiswürdigung des Obergerichts\n2.6.1 Grundlagen\nFür die Grundlagen der freien Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der\nVorinstanz verwiesen (E. 4.3.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Nochmals zu erwähnen ist der\n\nSeite 6 von 18\nGrundsatz «in dubio pro reo» in seiner Ausprägung als Beweiswürdigungsregel. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bei der Aussagewürdigung ist vorderhand die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage von Bedeutung und nicht\ndie allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische\nAnalyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGer 6B_323/2021 vom 11.08.2021 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 133 I 33\nE. 4.3 und weitere).\n\n"}