{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2023-12-06", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2025-OG-S-23-5_2023-12-06.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38305", "Checksum": "d6a59c01754932290fc97ecfd09dc66f"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG S 23 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 06.12.2023 2025_OG S 23 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "BetmG-Widerhandlung. 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Vorliegend ist der Schuldspruch der Finanzierung des unerlaubten Handels von Betäubungsmitteln und dessen Folgen angefochten, im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen.\nDa nur der Beschuldigte Berufung eingereicht hat, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot\nnach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu dessen Nachteil abändern.\n\nSeite 3 von 18\n1.3\n1.3.1\nDer Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, dass Marihuana nur dann unter das Betäubungsmittelgesetz falle, wenn es einen THC-Gehalt von mindestens einem Prozent aufweise. In der Anklage werde\nnicht behauptet, dass es sich um Drogenhanf handle. Es werde sodann auch nicht behauptet, dass der\nBeschuldigte den Handel mit Marihuana mit einem THC-Gehalt von mindestens einem Prozent finanziert habe. Weiter gehe aus dem Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände (act. 2/5/1 StA), auf das\nsich die Vorinstanz beziehe, nicht hervor, dass das von E.____ angebaute Marihuana einen THC-Gehalt\nvon mindestens einem Prozent aufweise. Gleiches gelte für die übrigen Strafakten. Aus der Tatsache,\ndass E.____ seinen Strafbefehl akzeptiert habe, könne und dürfe für das vorliegende Verfahren nicht\nabgeleitet werden, dass die THC-Mindestgrenze überschritten sei (act. 2.3 Ziff. 3-5).\n\n1.3.2\nIm Strafbefehl vom 9. November 2021, welcher hier die Anklage bildet (Art. 356 Abs. 1 Satz 2), ist von\nMarihuana die Rede. Auch wenn der THC-Gehalt des Marihuanas darin nicht erwähnt wird, ergibt sich\naus dem Gesamtzusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne Weiteres, dass dem Beschuldigten unter anderem die Finanzierung des\nunerlaubten Handels von Betäubungsmitteln vorgeworfen wird. Für den Beschuldigten war hinreichend klar erkennbar, was ihm zur Last gelegt wird. Eine wirksame Verteidigung war jederzeit möglich.\nEine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt in diesem Zusammenhang nicht vor (vergleiche BGer\n6B_999/2021 vom 10.10.2022 E. 1.2; BGer 6B_224/2020, 6B_193/2020 vom 19.08.2020 E. 2.1 f.).\n\n2. Sachverhalt und Beweiswürdigung\n2.1 Vorwurf\nMit Strafbefehl vom 9. November 2021, der als Anklageschrift gilt (vergleiche Art. 356 Abs. 1 Satz 2\nStPO), wurde dem Beschuldigten, soweit noch Verfahrensgegenstand, Folgendes vorgeworfen\n(act. 3/1 StA):\n\n«E.____ hat im Auftrag der beschuldigten Person an der F.____ in K.____ im Zeitraum November 2019 bis Januar\n2021 eine Marihuana lndoor-Anlage betrieben und Marihuana angebaut. Für die Beschaffung aller notwendigen\nUtensilien und Werkzeuge hat die beschuldigte Person E.____ CHF 25'000.00 zur Verfügung gestellt (abzüglich\nzurückerhaltener CHF 7'000.00) und damit den Handel von Betäubungsmittel finanziert. Das geerntete Marihuana wurde jeweils durch C. ____, im Auftrag der beschuldigten Person, in K.____ abgeholt und der beschuldigten Person gebracht, welche für die Veräusserung des Marihuanas zuständig war. Im Zeitraum von September\n2019 bis April 2020 hat C.____ ausserdem mindestens 1kg Marihuana im Auftrag der beschuldigten Person verkauft.»\n\nSeite 4 von 18\n2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt\nUnbestritten ist, dass der Beschuldigte E.____ ein Darlehen gewährte. Die Höhe des Darlehens ist hingegen umstritten. So behaupteten C.____, E.____ und D.____, es habe sich um einen Betrag von\nCHF 25'000.00 gehandelt, wobei E.____ kurz nach Erhalt CHF 7'000.00 wieder habe zurückgeben müssen. Der Beschuldigte hingegen stellt sich auf den Standpunkt, er habe E.____ ein Darlehen in der Höhe\nvon CHF 20'000.00 übergeben. Ebenfalls strittig ist der Zweck des Darlehens. Laut Aussage des Beschuldigten sollte das Geld der finanziellen Unterstützung von E.____ dienen, der beruflich als selbständiger\nElektriker tätig war. Insbesondere sei das Geld angeblich für den Einkauf von Baumaterialien bestimmt\ngewesen, um Aufträge der G.____ GmbH, deren alleiniger Inhaber der Beschuldigte ist, zu auszuführen. E.____ brachte indes zu Protokoll, er habe das Geld erhalten, um Material für die Marihuana-\nIndoor-Anlage zu kaufen. Schliesslich ist unklar, wofür das Darlehen tatsächlich verwendet worden ist.\n\n2.3 Beweismittel\nAls objektive Beweismittel liegen der Polizeirapport vom 28. Juni 2021 (act. 1/1 StA) sowie das Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände (act. 2/5/1 StA) vor. Darin sind – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (E. 4.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung) – die Menge der Hanfsamen und des\nMarihuanas nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist darin festgehalten, welchen THC-Wert die sichergestellte Pflanzenmaterial aufwies. Ferner befinden sich vom Beschuldigten eingereichte Unterlagen wie\neine Anmeldung für Mietinteressenten vom 5. Oktober 2019 (act. 2/5/3), ein Mietvertrag mit E.____\nvom 7. Oktober 2019 (act. 2/5/4), ein Antrag Mietkautionsbürgschaft der H.____ Versicherungs-Ge-\nsellschaft AG vom 7. Oktober 2019 (act. 2/5/5), eine Schlüsselquittung vom 26. Oktober 2019 unterzeichnet von E.____ (act. 2/5/6), eine E-Mailnachricht vom 8. April 2020 der G.____ GmbH betreffend\nMietkautionsbürgschaft (act. 2/5/7), Rechnungen der J.____ GmbH an die G.____ GmbH für erbrachte\nLeistungen (act. 2/5/8 f.).\n\n"}