{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2023-12-06", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2025-OG-S-23-5_2023-12-06.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38305", "Checksum": "d6a59c01754932290fc97ecfd09dc66f"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG S 23 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 06.12.2023 2025_OG S 23 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "BetmG-Widerhandlung. 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Michael Rüegg, Advokatur Rüegg, Schachenstrasse 2, Postfach 1551, 6011 Kriens\n\nBeschuldigter/Berufungskläger\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1,\nPostfach, 6460 Altdorf\n\nBerufungsbeklagte\n\n__________________________\nGegenstand BetmG-Widerhandlung\n\n(Berufung gegen Urteil Landgerichtspräsidium II Uri [PSA 22\n26] vom 23.11.2022)\nProzessgeschichte:\n\nA.\n\nMit Urteil vom 23. November 2022 sprach das Landgerichtspräsidium II des Kantons Uri (nachfolgend:\nVorinstanz) A.____ (nachfolgend: Beschuldigter) frei vom Vorwurf der Anstiftung zum unbefugten Anbau von Betäubungsmitteln sowie der Anstiftung zur unbefugten Veräusserung von Betäubungsmitteln. Es erklärte ihn hingegen schuldig der Finanzierung des unerlaubten Handles von Betäubungsmitteln, begangen im Zeitraum zwischen November 2019 und Januar 2021. Dafür wurde er bestraft mit\neiner bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 140.00 bei einer Probezeit von\nzwei Jahren sowie einer Verbindungsbusse von CHF 3'500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen). Für\nden Teilfreispruch wurde dem Beschuldigten eine anteilsmässige Entschädigung zugesprochen. Die auf\nden Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten wurden ihm zur Bezahlung auferlegt (act. 00.05 LG).\n\nB.\nGegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 5. Dezember 2022 die Berufung an (act. 01.16 LG).\nNach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung erklärte er am 28. März 2023 die vollumfängliche\nBerufung (act. 2.1). Die Staatsanwaltschaft verzichtete stillschweigend auf eine Anschlussberufung sowie das Stellen von Nichteintretensanträgen. Am 10. August 2023 wurden die Parteien zur mündlichen\nBerufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das persönliche Erscheinen freigestellt wurde (act. 1.4). Die Berufungsverhandlung fand am 29. November 2023 in Anwesenheit des\nBeschuldigten und seines Verteidigers statt (act. 7.1).\n\nC.\nDer Beschuldigte stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge:\n\n1. Die Dispositivziffern 1 sowie 3-5 des Urteils des Landgerichtspräsidiums Uri vom 23. November 2022\n(Fall-Nr. PSA 22 26) seien aufzuheben.\n\n2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.\n\n3. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien dem\nStaat zu überbinden unter Ausrichtung einer angemessenen Anwaltskostenvergütung an den Verteidiger.\n\nD.\nVon Amtes wegen wurde ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten (act. 5.6) sowie\nseine aktuellen Steuerunterlagen eingeholt. Am 28. November 2023 teilte das Steueramt B.____ mit,\ndass die Steuerveranlagungen 2020-2022 des Beschuldigten noch nicht definitiv seien, weshalb keine\n\nSeite 2 von 18\ngenauen Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht werden könnten\n(act. 5.7). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 reichte das Steueramt B.____ die definitive Veranlagungsverfügung vom 2019, die provisorische Veranlagungsverfügung vom 2020 sowie die Steuererklärung 2021 des Beschuldigten ein (act. 5.8). Da das Beweisverfahren an der mündlichen Berufungsverhandlung vom 29. November 2023 geschlossen wurde, sind die erwähnten Unterlagen unbeachtlich,\nwas jedoch mit Blick auf den Verfahrensausgang keine weiteren Auswirkungen hat.\n\nDas Gericht edierte zudem die beiden Sistierungsverfügungen vom 13. April 2023 (act. 1.5) betreffend\nC.____ (ST 2021 955 / ST 2021 1450 / ST 2022 257 / ST 2022 258) und D.____ (ST 2021 956/ST 2021\n1451) sowie den Strafbefehl gegen E.____ vom 11. Oktober 2021. Ausserdem wurde anlässlich der\nmündlichen Berufungsverhandlung vom 29. November 2023 eine Einvernahme des Beschuldigten\ndurchgeführt (act. 7.1).\n\nErwägungen:\n\n1. Formelles\n1.1\nDie Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder\nteilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO,\nSR 312.0]). Der angefochtene Entscheid stellt ein das Verfahren ganz abschliessendes Urteil dar. Die\nBerufung erfolgte innert Frist (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO).\nDas Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 14 StPO i.V.m. Art. 37e Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,\nRB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 GOG).\n\n"}