7. Die Berufungskläger haben C.__ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 2'028.00 (inkl. MWST und Barauslagen) auszurichten. Die Berufungskläger tragen die Entschädigung zu gleichen Teilen solidarisch. 8. C.__ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren aus der Staatskasse eine Entschädigung von CHF 676.00 (inkl. MWST und Barauslagen) ausgerichtet. 9. Der Kanton Uri hat C.__ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 zu bezahlen.